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zu leben; wenn sie die Herrengüter ihrer Pfründe besuchten, konnte es nur vorübergehend geschehen. Aller Wahrscheinlichkeit nach bestand die Neigung zur Teilung und zur pachtweisen Veräußerung der Vorwerke schon vor dem Aufkommen der Geldwirtschaft, in wenigen Fällen mochte die unmittelbare Bewirtschaftung des Herrenguts durch den Besitzer auch früher im altsorbischen Gebiet anzutreffen sein. Auf keinen Fall war die herrschaftliche Verbindung verschiedener Vorwerke, deren gedacht wurde, im Meißnischen der Anlaß zu einem größeren Zug der Vorwerkswirtschaft: es war durchaus die Kleinwirtschaft, der Klein- und Einzelbetrieb der die Zeit beherrschte. Coloni, villici, Hofemänner bewirtschafteten die einzelnen Vorwerke, auch ihre Verpflichtung war eine Art Pacht.

So sind eine ganze Anzahl alter Allodien allmählich oder bei einem bestimmten Anlaß aus der Reihe der Herrengüter in die Reihe der schlichten Güter übergetreten. Das Allod zu Roßthal von dem die Rede war, ist im 16. Jahrhundert nur dadurch kenntlich, daß der Zins von ihm Martini und nicht wie bei den gewöhnlichen Bauerhufen Walpurgis und Michaelis gezahlt wird[1]. Das Allod zu Coschütz ist völlig in Bauernhand übergegangen, ebenso die Allode zu Gittersee, zu Mockritz, das Vorwerk Auswik, dieses in ackerbürgerliche Hände, der Frankenberg in Strehlen zum Teil. Der Grund zur Auflösung der Allode ist meist in dem Umstand zu suchen, daß durch die Teilung der Zinsertrag gesteigert werden konnte. Viele Orte und Allode um Dresden sind zu Ausgang des Mittelalters in bürgerlichen Besitz übergegangen, das Dorf Boderitz bei Nöthnitz gehörte kurze Zeit 1430 bis 1431 einem Juden namens Jordan. Wenn auch für diese Zeit Veränderungen in der Ortsflur zu Boderitz nicht nachgewiesen werden können, so liegen doch die rechtlichen Verhältnisse so, daß eine Veränderung von erwerbseifriger Hand leicht vorgenommen werden konnte[2]. Die Fälle, in denen sich die Allode des altsorbischen Gebiets unverändert forterhalten haben, sind zu Ausgang des


  1. H St A. Erbbuch des Amts Dresden.
  2. H St A., cop. 39, Bl. 106b: es wird bestätigt, das der Jude das Dorf „vincencio busmann mit allen rechten aberclagt, erfordert und erstanden had von schulde wegen, die ym der genante vincencius schuldig gewest ist“.