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besonders betonten Roßdienst abgesehen, im wesentlichen dieselben wie die der Supane. Wo letztere sich nicht finden, standen sie an der Spitze der wendischen Dorfschaften, nur daß ihnen nicht umfangreiche Dorfkomplexe, sondern bloß einzelne Orte bezw. die wendischen Teile oder Bewohner derselben zugewiesen waren. Sie waren landdingpflichtig, fanden als Schöffen Urteile und trieben die Abgaben ein. Auf ihrer Hufe ruhte außer dem Roßdienst das hospitium des Gerichtsherrn und ein Geld- oder Naturalzins, doch keine persönliche Fronde. Sie sanken allgemein herab zu Lehnbauern, zumal auch Zins- und Roßdienst an Private veräußert wurden und aus letzterem sich andersartige private Leistungen entwickeln konnten“[1].

Durchaus auf der Linie, auf welcher Schulze die Entwicklung der Lehnbauern schildert, sind in unserem Gebiete, in der engeren Dresdner Pflege, eine Reihe Güter nachzuweisen, die als „Lehngüter“ bezeichnet werden, deren Eigentümlichkeit der Roßdienst ist und deren Umfang im wesentlichen eine Hufe ist. Sie kommen bis zum Ausgang des 16. Jahrhunderts vor. In dieser Zeit, in welcher ihre Eigentümlichkeiten in Erb- und Gerichtsbüchern noch völlig deutlich festgehalten werden, sind sie im Aussterben, es sind nur noch wenige Reste, welche das eigentliche Mittelalter überdauert haben.

Im Gebiet des Burgwards Buistrizi finden wir nur 1349 zu Coschütz einen „Feodalen“. Unter diesem Lehnsmann kann nicht das Maternispital zu Dresden, das zu dieser Zeit bereits Besitzer des Allods war, verstanden werden, da der Feodale unter einem ritterlichen Lehnsherrn (Albertus de Rekenicz)[2] genannt wird; es kann sich nur um einen der Hufenbauern des Dorfes Coschütz handeln. In unmittelbarer Nähe des Burgwards finden wir Lehnbauern zu Ostra bei Dresden, und hier ist auch die Schöffeneigenschaft der Feodalen bezeugt. 1496 heißt es von Ostra: „Nota in hac villa Ostro fuerunt usque huc tria bona feudalia[3]. Vergleicht man mit dieser Nachricht den Eintrag im Erbbuch des Amts Stolpen von 1559[4] über Ostra: „Und seind


  1. S. Knothe, S. 13.
  2. L. B.
  3. Domarchiv zu Meißen, A. No. 1b: Liber Salhusii, Blatt 38.
  4. H St A. Abschrift vom Jahre 1693, Bl. 3.