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Die Entdeckung der Stabilität der Ortsfluren, so hat man gesagt, beruhe auf einem Irrtum, die Ansicht, die modernen Gemarkungskarten ließen sich bis 1400 zurück bei Eintragungen aller Art benutzen, sei unrichtig[1].

Es soll hier nicht versucht werden, diese Ansicht mit allgemeinen Gründen zu widerlegen; wie weit sie richtig oder unrichtig ist, wird sich aus Beispielen ergeben.

Als Ausgangspunkt der Betrachtung sei die Flur Coschütz gewählt. Ihr Burgberg hebt sie aus der Reihe der übrigen hervor, und auch ein anderer Umstand fordert zu genauerer Betrachtung ihrer Zustände auf. Zu Coschütz läßt sich das alte Wachgetreide, das für das altsorbische Gebiet als bezeichnend erkannt worden ist[2], nachweisen. Schon 1400 wird es erwähnt[3]; im Erbbuch des Amts Dresden von 1547 finden sich die einzelnen Wachgetreide leistenden Bauern aufgeführt: Sebaldt Rosselt (1 Hufe), Hans Christen (1 Hufe), Jakob Borsberg (1 Hufe), Hans Preußer (2 Hufen), Nikol Partzsch (1 Hufe), Asmus Rauchfuß (1 Hufe) und Donat Partzsch (2 Hufen), im ganzen sieben Besitzer mit neun Hufen. Sieben weitere Besitzer mit nur vier Hufen, einem Viertelacker und einem Garten sind wachgetreidefrei; das Wachgetreide der zuerst genannten sieben Bauern fällt an das Spital Sankt Materni zu Dresden.

Eine genaue Untersuchung ergibt, daß die Besitzer, welche vom Wachgetreide befreit sind, zum Teil unter anderer Herrschaft als die Wachgetreidezinsenden stehen, und daß die Bauern, die unter anderer Herrschaft stehen, mit ihren Äckern völlig getrennt von den übrigen, deren Fluren gemischt sind, liegen. Die wachgetreidefreien Besitzer Andres Bart und Hans Bart[4] bilden mit ihren Äckern eine Flur für sich, Erbzins geben sie an den Rat zu Dresden, während die übrigen Besitzer an die Frau von Miltitz


  1. Historische Vierteljahrsschrift, 3. Jahrgang, S. 295 u. 449.
  2. Rietschel, S. 246. Riehme, S. 172 u. 208.
  3. Cod, II, 5, 112. An andern Orten ebenso früh, zu Gohlis 1329 (Cod. II, 5, 41).
  4. Im Erbbuch wird Andres Bart mit ½ Hufe, Hans Bart mit 1 Hufe aufgeführt. Dies streitet mit andern Angaben, mit den Dezemverhältnissen und mit den Gerichtsbüchern. Siehe Ger.-B. des Materniamts von 1545, Bl. 168. Darnach wurde das Allod Coschütz nach drei Hufen verrechtet.