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hier etwas zusammengefaßt, was ursprünglich vielleicht Zubehör einzelner kleinerer Befestigungen war. Die vorgeschichtlichen Funde lehren uns, daß in den einzelnen Burgwällen Getreide[1] aufgehäuft wurde. 1139 wird auch der dritte Teil der Gerichtsbußen in Nisan als der dritte Pfennig der Burg Dohna genannt[2]. Auch hier, in dieser Zusammenfassung der Gerichtseinkünfte an einer Stelle, liegt etwas vor, das ursprünglich vielleicht durch eine andre Verteilung ersetzt war.

Schwer, ja kaum möglich ist es, aus der dürftigen Überlieferung einen Schluß zu ziehen auf die Verfassung der Burgwarde. Es ist oft behauptet worden, daß in den Burgwardbezirken eine abgeschlossene Rechtsgemeinde bestanden habe[3], und es liegt in der Tat nahe, dies zu vermuten. Recht und Verwaltung fallen in den ältesten Zeiten fast durchweg in denselben Orten, in denselben Tagungen, in denselben Händen zusammen. Gerichtstage sind zugleich Beratungstage, und der Bezirk, der kriegerisch und festtäglich eine Einheit bildet, stellt zugleich die Gemeinde, in der das Recht gefunden wird, dar. In den Burgwarden, dies ist ohne weiteres zu erkennen, war Anlaß genug zur gemeinsamen Beratung und Verwaltung geboten. Die Sicherheit, welche den Besitz, ja das Leben des einzelnen durch gemeinsame Leistungen verbürgte, band die Glieder der Gemeinde rechtlich zusammen[4]. Bestanden


  1. Die Schanze zu Ostro bei Kloster Marienstern wurde ihrer reichen Getreidevorräte wegen geradezu die „Kornkammer“ genannt. Das Getreide findet sich hier in dichten Schichten verkohlt im Vorwall. – In der Coschützer Schanze finden sich Mengen verkohlten Getreides dem Boden beigemischt. (Gutsbesitzer Körner, Coschütz.)
  2. Ermisch, Die Dohnasche Fehde. S. 233 (Anm. 41).
  3. Schon Knauth, Altzelle, VI, 122, spricht von den Burgwarden als von alten wendischen Vogteien. Vgl. auch Schöttgen, Opuscula minora S. 58. – Schulze, S. 317. – Kötzschke, S. 12.
  4. Daß die Burgwardbezirke Verwaltungsbezirke waren, ist zweifellos. Die zahlreichen Verleihungen ganzer Burgwarde oder einzelner Rechte innerhalb ganzer Burgwarde sprechen hier entscheidend.