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Rainfeste spiegeln sich in den straffen Linien des Kaditzer Flurbildes wieder.

Zu Beginn des 18. Jahrhunderts treten in den Gemeinden der Kirchfahrt die ersten Nachrichten über eine bestimmte Regelung des Feuerlöschwesens auf. Auf dem Gerichtstage zu Kaditz im Jahre 1727 wird bestimmt, daß Hausgenossen, welche Weinschank zu Kaditz halten wollen, 12 Groschen in die Gemeinde zu entrichten haben, „und soll dieses von dem Weinschank gesammelte Geld zu Unterhaltung des Feuer-Geräths angewendet werden[1]“. Unter dem Feuergerät dürfte eine der alten Stoßspritzen, wie eine solche 1728 von der Gemeinde zu Mickten angekauft wurde [2], zu verstehen sein. Vorher hatte man wenigstens die Anlegung von Dorftümpeln, deren es zuletzt vier im Dorfe gab, die Anpflanzung von Linden auf dem Anger und in den Gehöften zur Verhütung des Überspringens des Feuers und das Halten von Feuerleitern als unbedingt nötig erachtet, um größere Brände zu verhindern. Schon in der alten Zeit durfte der Richter mit den Nachbarn die Gehöfte von Zeit zu Zeit zur Besichtigung der Rauchfänge und zur Herbeiführung ihrer Reinigung betreten. „Und dieweil bei der Pfarre viel Feuer gehalten werden, wobei eine Besichtigung von Nöthen und Feuersgefahr vorhanden zustehet, muß der Herr Pfarrer die Reinigung halten“, heißt es 1671[3].

Nach umfangreicheren Bränden fand in fast allen Fällen eine amtliche Besichtigung der Brandstellen durch das Prokuraturamt und eine Untersuchung statt. Ergebnisse förderten diese amtlichen Schritte, wenn die Ursache sich nicht unmittelbar ergab, niemals zutage.

Das amtliche Verfahren in allen Verwaltungssachen war in der alten Zeit, bei aller Einfachheit der Verhältnisse, schwerfällig. Die Entlegenheit eines Ortes von dem Sitze des übergeordneten Amtes verstärkte diese Schwerfälligkeit noch. Boten liefen von der Prokuratur Meißen besondre „Kurse“, 1544 zahlte das Amt 3 Groschen Botenlohn für den „Kursch an der Elben Brockwitz, Coswig, Serkowitz[4]“. Häufig wurden die Richter von Kaditz und Mickten nach Meißen erfordert und mußten dabei den ganzen Tag vom Dorfe abwesend sein.


  1. Rügen K.
  2. Böhme, S. 26.
  3. Pfarr. A. K. (Pfarreinkünfte 1671).
  4. HStA.loc. 8984, Eynnam vnd außgab usw. 1544–1545, Bl. 68.