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andere ausgeführt. Der eigentliche Richter des Dorfs blieb aber der „Meißen-Richter“. Als am 28. Mai 1836 die Erbgerichtsbarkeit des Prokuraturamts auch für Kaditz aufgehoben wurde, erlosch der Name des Meißen-Richters, Kaditz stand von da ab ausschließlich unter dem Justizamt Dresden.

Dem Richter stand eine gewisse Strafgewalt zu; das Wohl und Wehe des Dorfs war ihm in jeder Hinsicht nahegelegt. Friedensgebot bei Streitigkeiten, Verhütung von Feuersbrünsten, Unterdrückung leichtsinnigen Spielens und anderes mehr war seine Pflicht. Als 1689 der Pfarrer Böhme sich beklagte, daß keine Wehemütter in der Kirchfahrt zu finden seien, entschied das Amt: die Richter sollen dafür sorgen. Vom Richter wurden die Fronden geordnet; war das Dorf lässig, so meldete sich der Landknecht, schlimmstenfalls war als „Einlager“ die militärische Exekution zu erwarten.

Die Gemeinde wurde Gehöft für Gehöft zusammengerufen. Sie trat, soweit nicht besondre Umstände die Versammlung beim Richter erforderten, unter freiem Himmel zusammen. Wer „nach beschehenem Zusammenrufen in einer halben Stunde bei der Gemeinde sich nicht einfand“, mußte einen Groschen Kür erlegen. 1798 ward dies dahin abgeändert, daß jeder binnen einer Viertelstunde sich einzufinden hatte[1].

Der Ort der Versammlung war der ursprünglich wahrscheinlich auch zu Kaditz wie in den andern Dörfern der Kirchfahrt mit Steinbänken für den Richter und die Schöppen versehene Dorfanger.

Die Ereignisse, welche das Zusammenrufen der Gemeinde erfordern konnten, waren mannigfacher Art. Alltägliche Geschäfte wie die Ankündigung von „Förstereien“ (von Holzverkäufen), die Einhebung von Steuern und dergleichen mußten hier ebensowohl Erledigung finden wie ausnahmsweise Forderungen des Amts. Eine Zeitlang mußte das Dorf Tauben in den Fasanengarten zu Ostra liefern[2], vor dem Dreißigjährigen Kriege hatte es öfter Postdienste zu leisten[3], nach Hochwasser wurde die Gemeinde zu Besserungen der Straßen herangezogen[4].

Die Schöppen und jeder Nachbar waren verpflichtet, mit über die Ordnung in Dorf und Feld zu wachen: 1677 hat Georg Förster


  1. Rügen K.
  2. Intr. 1655, Bl. 407.
  3. Intr. 1602/3, Bl. 297b ff.
  4. Intr. 1655, Bl. 264.