Seite:Heft21VereinGeschichteDresden1909.djvu/92

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

die Einkünfte des Dorfes zu; daß die Erhebung der dem Obergerichte gebührenden Bezüge durch den Büttel des Amts erfolgen konnte, dafür bietet Gleina ein Beispiel. Die Amtsdauer des Richters währte, solange ihn das Amt forderte und solange er kräftig genug war, seine Pflichten zu erfüllen. Asmus Findeisen, der 1565 starb, war „lange Zeit Richter gewesen“[1]. Burkhardt Drobisch, der am 16. Februar 1621 im Alter von 58 Jahren starb, war 4 Jahre Schöppe und 20 Jahre Richter gewesen.

Die Wege und Verläge, die sogenannten Steuerbotenzechen, mußten den Richtern von der Gemeinde vergütet werden, auch die auswärtigen Besitzer, welche Äcker im Vorwerk, in den Gleinen oder auf dem Rodelande hatten, wurden dazu herangezogen; nur wer ausschließlich ein Stück Weinbergsland in Kaditzer Flur hatte, blieb frei. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verwendete man die Einkünfte des Kommunreihe-Wein-, Bier- und Branntweinschanks in Höhe von 15 bis 20 Talern dazu, die Forderungen der Richter zu decken, das Fehlende mußte von der Gemeinde nach den Baustätten herausgebracht werden. Diese Abgabe hieß der Reihe-Groschen. In der älteren Zeit behielten in den Dörfern um Kaditz die Richter einen Teil der Oblegien der Prokuratur als Vergütung für ihr Amt inne: „Achtzehn Hühner behalten die Richter inne, haben die Herren vor Amts halben noch gelassen als Mickten, Radebeul, Serkowitz und Skässgen“, heißt es 1545[2].

Mit der Entwicklung des Amtsdorfs Kaditz vollzog sich eine Veränderung in der Stellung des Richters. Die Erbgefälle traten zurück gegenüber den immer beträchtlicher auftretenden Forderungen des Amtes. Nach dem Dreißigjährigen Kriege finden wir zu Kaditz wie zu Mickten, Löbtau[3] und andern Dörfern der Prokuratur einen „Meißen-Richter“, d. h. einen Richter, welcher vom Prokuraturamt Meißen als Erbgerichtsherrn bestellt wurde, und einen „Dresdnischen Amtsrichter“, oder kurz „Amtsrichter“, den das Amt Dresden bestellte. Martin Schumann der niedere wird 1707 im Kirchenbuch Dresdnischer Amtsrichter allhier zu Kaditz genannt, nach ihm werden


  1. Gerichtsb. K.
  2. HStA. loc. 8984. Eynnam und außgabe der procuratur des Thumstiffts zu Meyssen 1544–1545, Bl. 18.
  3. Falland, Gesch. des Orts Löbtau, S. 94.