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eingeräumt worden[1]. Widerspruch hatte sich erst geregt, als der Graf von Taube eine Ausnahmestellung beanspruchte. Zu Kaditz nahm man ganz im Gegensatz zu andern Dörfern die Häusler, welche ihr Handwerk als Nebenwerk trieben, überdies meist Söhne des Dorfs waren, in die Nachbarschaft auf, man geleitete sie wie die andern Nachbarn zu Grabe, man richtete mit den Einwohnern des Bischofsgartens 1655 sogar deshalb einen „ewigen Kontrakt“ auf[2]. So bestand die Nachbarschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts aus 36 Teilnahmeberechtigten, den Besitzern von 30 Gütern und 6 Nahrungen.


2. Das Amtsdorf.

a) Der Richter und die Gemeinde.

Der Richter, wie wir ihn zu Kaditz in der geschichtlichen Zeit treffen, ist ein vom Gerichtsherrn nach Gefallen ernannter Vertreter der Gemeinde, dem vorwiegend Verwaltungsobliegenheiten zufallen. Die Zustände der älteren Zeit sind in der Kaditzer Gegend vielleicht unter kirchlichem Einfluß zugrunde gegangen, es findet sich nirgends eine Andeutung, daß auf gewissen Gütern eine erbliche Schöppen- oder Richterpflicht geruht habe. Jenseits der Elbe war dies mit Schöppengütern mehrfach der Fall, und über der Heide treffen wir das einzige erbliche Lehnrichtergut des Amts zu Langebrück[3]; in Kaditz ist nichts derartiges nachzuweisen. Als Beisitzer im Dorfgericht treffen wir zu Kaditz wie überall die Gerichtsschöppen an, Männer, welche die Ordnung im Dorf, nötigenfalls gegen den Richter, mit aufrecht zu erhalten hatten. Als 1644 der Richter Matz Findeisen eine hölzerne Laase nach seinem Bruder geworfen hatte, rügten es die Gerichte und brachten den Richter in Strafe[4].

Die Ernennung des Richters wie der Schöppen erfolgte durch den Erbgerichtsherrn. Ihm fielen in der älteren Zeit hauptsächlich


  1. Coll.S. P.A., Serkowitz. Der Prokuraturverwalter schlägt vor, von dem Erbzins die Hälfte der Gemeinde wegen der Hutung und Trift zu lassen.
  2. Kb. K.
  3. Intr. 1644/5, Bl. 115. Lehnrichter zu Langebrück heißet: Heinrich Stiehler. Die Familie Stiehler besaß Gut und Lehnrichteramt seit 1470.
  4. Ebendort, Bl. 50. „Das Werfen mit Kannen“ brachte häufig Gerichtsbuße (RA.D.A.XVb. 70, anno 1526 u. a. O.).