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es in den Gerichtsbüchern zuweilen heißt: nach sächsischem Recht und nach dieses Dorfs Gewohnheit, oder: nach landesüblichem sächsischen auch des Dorfs Serkowitz sonderbarem Recht[1], wenn also eine Art Eigenrecht der Dörfer hervorgehoben wird, so betrifft dies die beiden genannten Arten der Fahrnis. Das Heergerät war der Besitz des Bauers, den er als Mann, und zwar als heerpflichtiger Mann, aufweisen mußte, die Gerade war das besondre Eigentum der Frau. Ein Geradekauf zu Pieschen vom Jahr 1765 bezeichnet als Gerade-Stücken: eine Lade, Kleidung und Wäsche[2]. Der Kauf ist aus besondern Gründen unvollständig: es fehlen die Betten, die gewöhnlich den Stolz und wertvollsten Bestandteil der Gerade bildeten. Es fehlt auch jeder eigentliche Schmuck, hierin ist aber der Kauf dem Sachsenspiegel gegenüber nur darum unvollständig, weil einen eigentlichen Schmuck kein Weib aus dem Bauernstande der Kaditzer Kirchfahrt besaß[3]. Bänder und Mützen waren gewöhnlich die Prunkstücke der Gerade, in bescheidenem Maße entfaltete sich auch die Kunst an den Truhen und Laden, welche zur Gerade gehörten.

Zum Hof zählte außer Bauer und Bäuerin und den Kindern das Gesinde, gewöhnlich (bei einem Hufengut) aus einem, selten zwei Knechten und zwei Mägden bestehend. Die Laufbahn der Knechte begann mit ihrer Einstellung als „Pferdejunge“. Im Mittelalter wurden zur Bedienung des Pflugs mindestens zwei Menschen erfordert: ein Pflügender (der Bauer oder ein alter Knecht), der den Pflug am Sterz lenkte, und ein Treibender[4], der „Pferdejunge“, der das Zugtier am Zaum[5] führte und mit der Geißel antrieb.


  1. 50. Handelsb. P.A. Bl. 272; 19. Handelsb. P.A. 1618, Bl. 360. Zu Gerade und Heergerät siehe M V. 1907. 8. Heft. 1633 entsteht ein Streit über den „Dorfbrauch“ bei der Erbteilung zwischen George Arnolds Erben zu Kaditz und Boxdorf (Handelsb. P.A. 1630, Bl. 452).
  2. Handelsb. A.D. 1761, Bl. 484. Frühzeitig wurde die weiße Wäsche mit Mandelkeulen bearbeitet (solche Keulen waren noch aus dem 17. Jahrh, im Burkhardt Vogelschen Gut in Übigau erhalten).
  3. 1572 wird der Nachlaß einer Serkowitzer Bäuerin auf 4 silberne Schock geschätzt, er umfaßt reichlich Wäsche und Kleidung, darunter einen lundischen Mantel, aber keinen Schmuck (Gerichtsb. Serkowitz).
  4. RA.D., A. XV b. 33 (Maternihospital 1379), Bl. 40: eynem pfluktribere vor tagelon 5 gr.
  5. Ebendort 1467, Bl. 142b: Item 2 gr. vor zciume und geißeln dem triber.