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ehe der Mahlgast „gefördert“ wurde. Da die Einführung von Wagen erst 1771 versucht wurde, war das Metzen des Getreides häufig eine Sache des Beliebens, es war offenkundig, daß die Amtspachtmüller stärker als die übrigen Müller metzten[1]. Zu Anfang des 19. Jahrhunderts gelang es der Gemeinde Kaditz, sich dem Mahlzwang durch einen langwierigen Prozeß zu entziehen[2].

Der Mahlzwang war nicht der einzige Bann, welchem Kaditz unterlag, es kamen im Laufe der Zeit noch eine Reihe anderer hinzu. Zum Teil waren es uns fremdartig anmutende, scheinbar ganz Unbedeutendes betreffende Beschränkungen. Das Lumpensammeln auf den Dörfern war verpachtet und durfte nur von bestimmten Personen geübt werden[3], das Schweineschneiden war der amtlichen Aufsicht unterworfen[4], vom 18. Jahrhundert ab war auch die Musik verpachtet[5]. Eine Reihe von Vorschriften umzingelte den Bauer, wenn er seine Erzeugnisse zu Markte bringen wollte; er war einer zum Teil allerdings auch nützlichen Marktpolizei unterworfen, vor allem mußte er den Marktpfennig abführen[6].

c) Der Bauer.

Das Schlimmste war, daß der Bauer bei allen seinen Leistungen, mit allen seinen Diensten außerhalb des engen Kreises, in welchem er selbst schalten durfte, geringe Achtung genoß, ja daß diese Dienste ihn in der öffentlichen Achtung herabsetzten. Wenn ein Bauer der Dresdner Gegend, der bekannte Johann George Palitzsch, im 18. Jahrhundert in feierlicher Weise seiner außergewöhnlichen Eigenschaften wegen der Fronden enthoben wurde, so war dies eine Auszeichnung, die ihn zugleich über das Vorurteil hinweghob, das gegen den Fronbauer bestand[7].

Manche Übervorteilung und unrechtmäßige Forderung wurde damals gegen den Bauer versucht, und nicht immer gelang es, sie abzuwehren. Der Bauer, der in der Mühle gefördert sein wollte, der Bauer, der im Amte etwas erreichen wollte, sie alle, mochten


  1. Coll. S. A. D. IV.
  2. Schubert, S. 38 u. a. O.
  3. D.A. M. C.389: Acta die Verpachtung des Hadersammelns usw. 1731.
  4. F.A., Rep. XLVII: Schweineschnittzins beim Prok. Amt Meißen.
  5. Ebendort: Musikpacht beim Prok. Amt Meißen.
  6. Richter V. II, S. 292.
  7. Handelsb. A.D. 1770, Bl. 395b.