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besondere Stellung im Kirchspiel dadurch, daß es nicht unter dem höchsten Gericht des Markgrafen, sondern unter dem Blutbann des Bischofs, unter dem Amt Stolpen und dem Dingstuhl Briesnitz stand. „Dies sind die Dörfer, die da gehören in das Gericht gen Brießnitz nach Einhaltung des Registers“, heißt es im Buch des Bischofs Dietrich, „Primo, die unsern Herrn anlangen und in denen er das oberste Gericht hat: Breßnitz, Ostra, Kottaw, Stetzsch, Obegaw, Reynerßdorff gelegen bei Breßnitz[1].“ Und im Erbbuch des Amts Stolpen von 1559 heißt es bei Übigau: „Die Obergerichte und Steuer in diesem Dorfe und Felde seind dem Ambt Stolpen gehörig und die 13 Einwohner gegen Brießnitz dingpflichtig, die müssen die Fälle den Obergerichten anhängig zu Brießnitz rügen und anbringen[2].“

Zu Übigau wurde seit 1324 stets und überall Bortzen gerechnet[3]. Auch Bortzen stand unter dem obersten Gericht des Bischofs, sein Flurbesitz aber lag zerstreut in der Micktener Flur. Bortzen war ein Weiler oder ein Hof zwischen Übigau und Mickten (Lorenz Vogel von Portschen, Paul Vogel zu Portzschen heißt es noch 1556 und 1570 im Gerichtsbuch Kaditz), aus unbekanntem Grunde war es in die Micktener Verhufung einbezogen worden. Vermutlich waren es die Weideverhältnisse, welche hier mitgesprochen hatten. Die Flur Bortzen nahm innerhalb der Micktener Verhufung eine streng gesonderte Stellung ein, da zu Bortzen (wie zu Übigau) der Blutbann durch den Bischof geübt wurde, während zu Mickten und den übrigen Orten der Kirchfahrt das höchste Gericht dem Markgrafen zustand. Es erhebt sich die Frage, ob die für das Rechtsleben so wichtige Grenze des Flurbesitzes (der Boden, auf welchem die Tat geschah, auf den Bischofshufen, auf der „königlichen Straße“ oder anderwärts, entschied, vor welchem Dingstuhl die Sühne gesucht


  1. DA.M. A, no. 1a, Liber Theodorici, Bl. 57.
  2. HStA. Erbbuch Stolpen 1559 (Abschrift von 1693), Bl. 29.
  3. 1324 umfaßten Übigau und Bortzen zusammen 10 Hufen, 3 Gärten und eine Fangstelle, quae vulgariter vach vocatur. Nach DA.M., C. No. 565 (Rechnungen der Fabrica 1540. 1558 usw.) wurde Bortzen bereits ohne weiteres Übigau zugerechnet. Völlig klargestellt wird das Verhältnis von Übigau und Bortzen 1787 durch das im Quatember-Kataster (RA. D.) dieses Jahres befindliche Flurbuch, worin die Bortzener Hufen, wiewohl in Micktener Flur liegend, gleichwohl zu Übigau gerechnet werden.