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die Dörfer, welche zur Kirchfahrt Kaditz gerechnet wurden, fühlten sich aber unverkennbar und seit langem als ein besondres Kirchspiel. Von der Kaditzer Kirmes ist 1517 die Rede[1]; 1511 widmet ein Kaditzer Bauer Andreas Drobisch der Kirche zu Kaditz einen Weinberg[2], im Jahre 1537 heißt es bezeichnenderweise zur Bekräftigung in Rechtsstreitigkeiten zu Serkowitz: wie dem ganzen Kirchspiel bewußt ist[3]. Daß damit nicht die Kötzschenbrodaer Kirchfahrt, welche die entfernten Orte Naundorf, Zitzschewig, Lindenau mit umfaßte, gemeint ist, ergibt sich aus den gesamten Verhältnissen der Gegend: Kaditz und in gewissem Sinne auch Serkowitz mit seinem uralten Kretscham bildeten eine Art Mittelpunkt für die östlichen Dörfer, in welchen der Besitz des Kapitels überwog, Kötzschenbroda bildete einen Mittelpunkt für die westlichen Dörfer, in denen der stiftische Besitz zurücktrat.

Es kann hier nur kurz von den Orten, welche die Kirchfahrt Kaditz bildeten, die Rede sein, der Kretscham zu Serkowitz und seine eigentümliche Stellung innerhalb der Orte bedürfen aber der Erwähnung. Der Kretscham zu Serkowitz übte zu Ausgang des Mittelalters eine Art Bann über die Dörfer stromaufwärts aus: die Bauern – wir folgen hierbei den Kaditzer Rügen, welche mit den Micktner Rügen übereingehen[4] – waren verpflichtet, das Hochzeits-, Kindtaufs- oder Kirmesbier, das sie nicht auf dem Feste selbst genossen oder zur Kräftigung der Wöchnerin benötigten, dem Kretscham anzubieten. Erst wenn es zu Serkowitz vergeblich angeboten war, durften es die Bauern in den Dörfern selbst in Kannen ausschenken.

Um den Kretscham sind seit dem Erstarken des städtischen Lebens in Dresden heiße Kämpfe geführt worden, in keinem Punkte wurde das Meilenrecht der Stadt, das den Bürgern allein die Nahrung


  1. RA. D., A.XVb 56, Bl. 26b: 19½ gr. an der Katesser Kirmeß erbetten und an andern Orten mehr.
  2. Kaditzer Kirchrechnunqen 1596 ff: Diesen Bergk (den Kirchenberg) hat Andreas Trobisch, weyland Nachbar zu Katitz der Kirchen vermacht 1511.
  3. Beune 8987.
  4. Rügen K., Artikel 9; Artikel 8 der Rügen v. Mickten (Böhme, S. 8) geht hiermit überein. Artikel 8 der Kaditzer und Artikel 9 und 12 der Micktner Rügen erweitern die Befugnisse der Bauern noch bedeutend.