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einem gewissen Adam gehörte) noch schocksteuerfrei sei. Auf Befragen nach dem Grunde der Freiheit erklärte der Besitzer, daß „etwas ausfindig zu machen nicht möglich gewesen wäre, indessen die ältesten Leute von ihren Vorfahren gehört haben wollten, daß sein Garten und Häuschen ehedem, als die römisch-katholische Religion in Sachsen noch üblich gewesen, denen zu damaliger Zeit in Briesnitz gewesenen Bischöfen zugehöret, welche die Nutzungen davon gezogen, solchergestalt als ein unter die Geistlichkeit gehöriges und folglich von allen oneribus befreites Grundstück angesehen und von Zeit der Reformation bis hierher, da sein Hans und Garten bei dem Pfarrer zu Kaditz zu Lehen ginge, dieser die Jurisdiktion darüber exerziret[1].“

In der Überlieferung, welche der Besitzer für sich anführt, scheint das Wesentliche der älteren Verhältnisse getroffen zu sein. Daß der Garten zum Kaditzer Pfarrlehen kam, ist vermutlich dem Umstand zu verdanken, daß das Pfarrlehn wie der Bischofsgarten mit ihren Erträgnissen beide dem Archidiakon von Nisan zustanden. In der älteren Zeit hat der Bischofsgarten seiner eigentümlichen Lage wegen vielleicht eine Bedeutung gehabt, die sich an Herbergs- oder Niederlagsgewohnheiten knüpfte[2].

Die Käufe des Gartens sind, da Haus und Acker unter der Gerichtsbarkeit des Pfarrers standen, im Pfarrarchiv zu Kaditz zu finden, sie sind mit Kirchrechnungen der Jahre 1596–1627 zusammen in einem Bande erhalten. 1826 erlosch die Erbgerichtsbarkeit des Pfarrers, erst von diesem Zeitpunkt ab stand Kaditz mit seiner Flur völlig unter der Gerichtsbarkeit der königlichen Ämter[3].


  1. Coll. S., P.A. Vol.VI. 145. Der älteste erhaltene Erbkauf über den Bischofsgarten stammt vom Jahre 1597, es ist dabei bemerkt: „Über obgedachten Bischofsgarten haben von dem Pfarrer und den Kirchvätern das Lehen empfangen George Beune, Michael Beune, Urban Schumann, Wolf Tscheisewitz, Blasius Adam, Lorenz Beune und andere, deren niemand mehr gedenket“.
  2. Der alte Bischofszehnt wurde durch bestimmte Einsammler an bestimmten Orten zusammengeführt (Cod. II, 1, 244).
  3. Pfarr. A. K. Lit. E. No. 2. Am 22. Nov. 1826 wird in Verfolg einer unterm 16. August 1805 erlassenen Verordnung vom Ober-Konsistorium entschieden, daß die Lehen samt der Gerichtsbarkeit über die Adamsche Nahrung zu Kaditz dem Prokuraturamt überlassen werden, jedoch unter dem Vorbehalt der hergebrachten Lehngelder à 5 pro Cent vom Kaufgeld für das Pfarrlehn und des Erbzinses à 10 gr. für die Kirche.