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Lehnsherrn zu, von dem Zehnten zu Kaditz ist in dem Visitationsprotokoll von 1539 überhaupt nicht die Rede, stillschweigend wurde er von dem Lehnsherrn eingezogen, die 11½ Scheffel Korn, welche die Bauern zu Kaditz von „Hufen“ geben, können nur der Pachtertrag der Kaditzer Pfarrhufen[WS 1] sein[1].

b) Der Bischofsgarten.

Zum Kaditzer Pfarrlehen gehörte die Gerichtsbarkeit über den „Bischofsgarten“. Der Bischofsgarten, der einzige hortus[2], welcher sich zu Kaditz nachweisen läßt, gehörte seiner Lage nach mehr zu Serkowitz, er lag jenseits des Vorwerkes an der Elbe. 1835 umfaßte der Garten an Hof und Flur insgesamt 2/3 Hektar[3]. Zeitweise 1738 bis 1770 hatten die Bewohner des Bischofsgartens die Fährgerechtigkeit, vor 1738 ruht sie, wie schon gesagt wurde, zufolge „Dorf-Rügen und Käufen nach dem Attestate des Prokuraturamts“ auf einem Haus in Serkowitzer Flur, das den Herzschuchs gehörte, nach 1770 übte sie der Müller der gegenüber gelegenen Gohliser kurfürstlichen Schiffmühle aus[4].

Für Heerdienste und ähnliche Leistungen wurden die Gärten, also auch der Bischofsgarten, später gleich einer Viertelshufe gerechnet[5]. Die 281/4 Hufen, nach denen Kaditz (außer den steuerfreien 1½ Pfarrhufen) verrechtet wurde, setzen sich danach aus den 7 Hufen der Wüstung Gleina, aus 15½ Dorfhufen, 3½ Vorwerkshufen. 2 Poppitzhufen und dem Bischofsgarten, als einer Viertelshufe, zusammen.

In seiner Größe hat sich der Bischofsgarten zweifellos unverändert von der ältesten Zeit bis auf die Neuzeit erhalten.

Als im 18. Jahrhundert Teile des Elbufers bei Serkowitz vom Strome weggerissen worden waren, fand eine Kommission, die zur Untersuchung dahin entsendet worden war, daß der Garten (der damals


  1. Zu Leistungen, welche Kaditz an das Pfarr- und Kirchschullehn von Kötzschenbroda hatte, vgl. Schubert, S. 228, S. 239.
  2. Horti finden sich zu Übigau, Serkowitz usw. Cod. II, 1, S. 318 u. a. O.
  3. Flurb. K., Parzellen No. 38, 289.
  4. HStA. loc. 39871. Rentherei-Acta die anderweite Verpachtung der Elbkahnüberfahrt zu Serkowitz betr. Bl. 20 ff.
  5. Schulze, S. 226. – Noch 1852 wurde das Hufengeld nach 1/4 Hufe entrichtet (FA. Rep. K. 8808).

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Pfarrhufeu