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Michaelis 4 Gulden 14 Groschen. Gleina, ein wüstes Dorf. Die Zinsen geben die Leute zu Kaditz, Serkowitz, Radebeul, Übigau und Trachau, so Felder in dieser Flur haben“[1]. Vielleicht ist das Vorkommen eines Heimbürgen zu Kaditz (im 19. Jahrhundert hieß noch der Nachbar, welcher bei den Gemeindebieren die Ordnung aufrecht zu erhalten hatte, der Heimbürge)[2] in seinem ersten Ursprung darauf zurückzuführen, daß man eines besondern Flurrichters für die Gleinischen Hufen bedurfte. Solche Flurrichter finden wir an verschiedenen Orten (für den Elbwerder bei Niedermuschütz als Werthrichter[3] usw.), auch die Gleinischen Hufen haben anfangs in ihrer Flurverfassung einen Nebenrichter vorausgesetzt, mochte seine Aufgabe nun durch einen der Richter der umliegenden Dörfer oder durch einen andern Bauer wahrgenommen werden.

Die Flur des Dorfes ist noch heute völlig erhalten, sie besteht aus den „Vordergleinen“, den Röhrstegfeldern und den „Fünfbeeten“ als den drei Hauptschlägen, den Langen und Nebligen sowie der Dranße, den Dranßbeeten und den Querchen als Nebenschlägen, endlich der Hälfte der „Seewiesen“ (die andere Hälfte gehört zur Flur Radebeul) und den sogenannten Gleinenbüschchen, einem Teile des bewaldeten Hügellandes im Norden von Kaditz.

Zu Gleina gerechnet wurde auch ein Flurstück, das im Norden der Flur, von der markgräflichen Heide abgetrennt, Gleina und die Heide in der Hauptsache schied. 1303 überließ der Markgraf Friedrich von Dresden den Zins von 2 Pfund Wachs, der von dem Land zu leisten war, der Elbbrücke zu Dresden, die mit mancherlei Stiftungen zu ihrer Förderung begabt war[4]. Da der Markgraf selbst der Stifter ist und der Zins von einem seiner Hofdiener zu leisten ist, dürfte die Rodung des Flurstücks nicht lange vor 1303 geschehen sein. Es war, wenigstens später, vielfach üblich, ein Stück Rodeland nicht unmittelbar in Bauernhand, sondern zunächst in den Besitz eines markgräflichen Dieners übergehen zu lassen, dem hierdurch der Gewinn aus dem Verkauf des Landes zugewendet wurde. Das


  1. HStA. loc. 8984: der Procuratur Meißen Jahr-Rechnung Michaelis 1633/4 Bl. 46.
  2. Zu Heimbürgen vgl. Lamprecht W. I, S. 316, Richter V. ll, S. 18 u. a.
  3. Klingner, Dorf- u. Bauernrecht III, S. 627.
  4. Cod. II, 5, S. 15; vgl. auch Neubert, Rechtsverhältnisse der Elbbrücke S. 154.