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et sex denarios zu entrichten habe. Die Hufe hatte also einen alten Schilling (1/20 Pfund) für das „Jahrding“ zu entrichten.

Jahrding[1] ist ein alter Name für das, was später meist als Rügengericht, Ehegedinge usw. bezeichnet wurde. Es ist das Gericht, welches der Gerichtsherr als Inhaber der niederen, der sogenannten Erbgerichtsbarkeit selbst im Dorfe hegte. Schwanken kann nur die Meinung darüber, was mit dieser Abgabe abgelöst wurde, d. h. was unter dem servitium, der Fronde, welche bis dahin geleistet wurde, zu verstehen sei; daß die Abgabe das Gericht im Dorfe betraf, ist gewiss, und daß sie sich mit dem Erlöschen des Gerichtsorts selbst veränderte, kann nicht überraschen[2].

Die erste Erwähnung des Ortes Gleina betrifft die Widmung seiner Zinsen an die Meißner Kirche durch den Domherrn Albert genannt v. Dölen. Das Heidedorf – ein solches war Gleina – war bestimmt, mit seinen Erträgnissen den Glanz des Gottesdienstes in dem immer prunkvoller auftretenden Hochstift Meißen zu erhöhen. Ein halbes Talent empfingen jährlich vier Schüler, welche zum Tragen von Kerzen und Schwingen von Rauchfässern gebraucht wurden, sechs solidi der Kirchner für Dienste in der Kirche, ein großer Teil wurde für Wachs und Weihrauch bestimmt.

Räucherwerk spielte in der Kirche des Mittelalters eine große Rolle. Seine Verherrlichung fand es am Tage Epiphanias, wenn in den Kirchen am Altar die heiligen Könige, gespielt von Knaben oder Chorsängern, ihre Gaben, Gold, Weihrauch und Myrrhen, erhoben. Man verwendete in Meißen zu den Räucherungen unter andern: Thimian. „Für Thimian in die Kirche zu roochen“, heißt es 1529[3]. Die Beschaffung von „thimiama et thus cum aliis


  1. Vgl. Richter V. III, S. 27; das jhargedinge und II, S. 17: die Dingheller; vgl. auch von Bötticher, Die Rügengerichte des Domstifts St. Petri zu Bautzen, S. 9.
  2. Schulze, S. 409: das jardine zu Gleina. Nach Schulze, S. 285, Anm. 1 könnte die Abgabe ein abgelöstes hospitium sein. Im Erbbuch des Amts Meißen v. 1547 (HStA.) findet sich bei dem Orte Jesseritz die Bemerkung: Das Kapitel hält in diesem Dorfe auch jährlichen Erbgericht, und müssen dem Kapitel, wenn man nicht Gericht hält, jährlichen 12 gr. Dingpfennige geben (Erbb. II, Bl. 310).
  3. Vicarien 8987, Bl. 112b: Obedienz Bierzins. Oblegien Michaelis. 49 Huner eines umb 8 ₰ facit 32 gr. 8 ₰, 6 gr. 2 ₰ alt Dienstgeld macht alles uff michaelis 38 gr. 10 ₰ 1 heller alt. Walpurgis soll die Obodienz einkommen haben zu Kaytitz, Mickten, Radebeull und Serkewitz entzell 2 gute Schock 12 gr. Erbzinse an Gelde, 3½ Schock Eier macht 7 gr. Die stadt Meißen giebt Bierzins 4 gute Schock 7 gr. macht alles uff walpurgis 6 gute Schock 26 gr. Summa alles einkommens der Obedienz 7 gute Schock 5 gr. Onera und Außgabe dieser Obedienz 1 gut Schock 24 gr. anniversar Walther decani Magdeburgensis; 2 gulden vor thimian in die Kirche zu rochen ein halb jahr; 7 gr. des Schossers Dienern.