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Hügel von der Trachauer Flur herkommt. Dorthin führt auch ein Weg, der von Mickten herauskommt und noch heute der Gleinische Weg heißt. Dieser Weg findet nördlich der alten Meißner Landstraße heute seine Fortsetzung in einem Fußpfad, der den Namen „Röhrsteg" von der alten Wasserleitung führt, die vom Straaken in der Lößnitz nach dem Übigauer Schloß geht[1] – ursprünglich führte der Weg vielleicht geradezu auf das Dorf Gleina. „Ein jegliches Dorf ist dem anderen eines Wegs, eines Stegs und einer Straßen zu gestatten pflichtig, darauf man von einem zum andern fahren, gehen oder reiten möge", heißt es in der Glosse zum Sachsenspiegel, und die alten Wege der Kaditzer Gegend führen meist sehr genau von einem Ort zum andern.

Um die Mitte des 13. Jahrhunderts wird Gleina zuerst genannt, Ende des 14. deuten schon Anzeichen darauf hin, daß die Ortschaft aufgegeben wird. Die Siedlung war klein und unmittelbar an der Heide gelegen, allmählig wohl hatte sich schon der Übergang einzelner Güter an die Orte der Nachbarschaft vollzogen.

Daß das Dorf niemals völlig wüst in seiner Flur gelegen hat, ergibt sich aus der Gleichmäßigkeit der Belastung vor und nach dem Jahre 1400. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts entrichtet das Dorf 3½ Pfund Silber und 21 Hühner als Erbzinsen, auf die Hufe ein halbes Pfund und 3 Hühner[2]. Im 16. Jahrhundert zinsten die Hufen der Flur Gleina ebenso wie die Hufen der Dorfgüter zu Kaditz jede 24 Groschen Erbzins; verändert haben sich allerdings die Naturalleistungen, welche neben den Geldzinsen von den Gleinischen Hufen zu entrichten waren. Hierauf hatte aber vielleicht ein besonderer Umstand Einfluß.

In der Urkunde, in welcher Gleina zuerst erwähnt wurde, heißt es, daß das Dorf pro servitio, quod dicitur iardinc, tres solidos

  1. Die Höhen der Lößnitz waren durch ein Röhrennetz schon im 17. Jhdt. mit dem wasserarmen Vorland verbunden.
  2. Cod. II, 1, S. 148. Daß dieses Gleina die Wüstung bei Dresden ist, ergibt sich aus seiner Zugehörigkeit zur Obödienz Bierzins und aus seinen Lasten (für thimiama et thus usw.). Ein Schilling der alten in England noch üblichen karolingischen Münzordnung war nach 1300 der fünfte Teil eines neuen Schillings, der seinerseits 12 Groschen hatte. Darnach war ein halbes Pfund (= 10 alten = 2 neuen Schillingen) nach 1300 gleich 24 Groschen.