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Schwere Verletzungen und Diebstahl waren durch das Landgericht zu ahnden, ihre Bußen fielen dem Obergericht zu; dem Landgericht und seinen Schöppen war auch die Rächung geschändeter weiblicher Ehre übertragen.

Die Erbzinsen, welche an den Obödientiar zu entrichten waren, bestanden zum Teil aus Naturalzinsen, zum Teil aus Geldzinsen. Die „Hufe in Dorfgütern“ hatte zu Kaditz 20 Eier, 1 Huhn und 1 Käse zu zinsen. Als Geldgefälle waren Walpurgis und Michaelis von der Hufe 12 Groschen zu entrichten, zusammen 24 Groschen, was in der Zeit nach der Verhufung einem halben Pfund Silber entsprochen haben dürfte.

Neben den Erbzinsen war an den Gerichtsherrn eine Abgabe zu entrichten, welche 1547 als Fronegeld, später als Dienstgeld bezeichnet wird. Sie betrug auf die Hufe jährlich 2 Groschen 1 alten Pfennig. Möglicherweise reicht sie in eine Zeit zurück, in welcher sie mit einem dem alten Schilling gleichen oder nahekommenden Betrag entrichtet werden mußte. Es ist nicht ohne Bedeutung, daß hier ein Fall vorliegt, in welchem das Fronegeld nicht an den Inhaber der Bezüge vom alten Vorwerk gezahlt wird, sondern an den Inhaber der Zinsen des Dorfs; das Fronegeld kann danach keine Ablösung für Dienste sein, welche etwa in das Vorwerk zu entrichten gewesen wären.

Vermutlich ist unter dem Fronegeld nur die Ablösung von Diensten, welche beim Empfang und bei der Bewirtung des Gerichtsherrn zu leisten waren, zu verstehen. Kaditz hatte, wie es scheint, ziemlich bedeutende Dienste, aber sie gehörten der markgräflichen Vogtei. Wie stark das Dorf außer den Leistungen an den Obödientiar durch die vogteilichen Forderungen angespannt wurde, ersieht man aus der Höhe des Geschosses, welches neben den öffentlichen Diensten vom Vogt beansprucht wurde. Schon im 14. Jahrhundert betrug es auf die Hufe 1 Scheffel Korn, 1 Scheffel Hafer und 15 Groschen[1]. Später traten weitere Leistungen an das Amt hinzu.


  1. HStA. loc. 4333. Verzeichnis der Einkünfte, Bl. 130: Kaytitz michaelis 3 sexagenas, 45 grossos. Item 15 modios siliginis et tantum avenae. Item 14½ modios siliginis forstkorn et tantum avenae. Item 14½ pullos. Item una nocte hospitium. – Das Korngeschoß ward später den Mönchen zu Altendresden gegeben. 1445 erscheint neben dem Forstkorn und Forsthafer, sowie den 19½ Forsthühnern noch ein Betrag von 40 gr. als Lagergeld von Kaititz (loc. 4334, No. 12b. Verz. von Einkünften und Zugeh., Bl. 14). In den Rügen von Langebrück wird das „Lagergeld" als Abgabe für windbrüchiges, Lese- und andres Holz 1648 gerügt.