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Gerichtstagen mündlich „rügte“ und überlieferte, vom 16. Jahrhundert ab diese ihre „Willkür“ auch schriftlich feststellen ließ. Die Rügen, welche zumeist die wesentlichsten Punkte der Dorfverfassung, die Herrschaft, die Gemarkung des Dorfs, sowie wirtschaftliche Vorschriften enthalten, sind in einer späteren Fassung aus dem Jahre 1657 auch für Kaditz erhalten. Die Fassung ist eine fast wörtliche Wiedergabe älterer Rügen etwa aus dem Jahre 1580, und diese werden in mehreren Punkten auf mündlich überlieferten Bestimmungen sehr hohen Alters beruhen[1].

Bevor die Rügen schriftlich festgestellt wurden, waren sie, wie sich an erhaltenen Rügen anderer Dörfer der Dresdner Pflege nachweisen läßt, noch in starkem Fluß begriffen. Als sie dann festgestellt wurden, hatten sie wahrscheinlich schon altertümliche Bestandteile verloren. In einzelnen Dörfern der Pflege, wie z. B. Langebrück über der Heide, haben sich Rügen erhalten, denen ein hohes Alter in vielen Teilen unverkennbar ausgeprägt ist. Die Kaditzer Rügen spiegeln im wesentlichen wohl das Wirtschaftsleben des 16. Jahrhunderts wieder.

c) Die Verhufung.

Welche Einteilung der Äcker in der sorbischen Zeit zu Kaditz bestand, darüber fehlen die Zeugnisse. Unter dem Einfluß der deutschen Verhältnisse kam eine Sonderung zustande, welche dem sorbischen Bauer eine bestimmte unveränderliche Stellung gab.

Durch alle Zeiten und Wirrnisse hatten die sorbischen Dorfgenossenschaften sich zweierlei erhalten: den Stand vor eignen Richtern und Schöppen im „Landgericht“ unter dem Vorsitz des markgräflichen Vogts und die Wehrhaftigkeit. Die Wehrhaftigkeit der Bevölkerung war auch die Grundlage, auf welcher die neue Ordnung der Dinge, die Einteilung nach Hufen, welche den deutschen Verhältnissen entnommen war, fußte.

Die Hufe (mansus) ist im deutschen Mittelalter ein Wirtschaftsmaß: sie umfaßt Hof und Flurbesitz in einer Größe, daß die Bestellung durch ein Gespann genügt[2]. Im 11. Jahrhundert war die


  1. Siehe Anhang.
  2. Waitz, Über die Altdeutsche Hufe (Abhandlungen d. Gesellschaft d. Wiss. zu Göttingen, Bd. 6, 1856). Lamprecht W. I, S. 331 ff. Meitzen S. I, S. 72. Zu Kaditz beträgt die Hufe über 12 Hektar.