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entgegentritt[1], und daß diese aus der alten Volksheimat der Besitzer des Vorwerks verpflanzte Wirtschaftsweise auf dem Boden des Vorwerks zunächst zu Hause war, ehe sie noch von den Bauern übernommen wurde, bedarf keiner Auseinandersetzung.

In der Verwaltung der Obödienzen klingt etwas von der straffen Gliederung an, welche das Land nach der Eroberung empfing. Die Besitzer der meisten Obödienzen, darunter der oboedientia dominicalis, waren verpflichtet, von ihren Gütern an die Bäckerei des Hochstifts eine bestimmte Menge Getreides bei Verlust der Obödienz in jedem Fall abzuführen. Weder Mißwachs noch Kriegsläufte waren Entschuldigungsgründe[2]. Wie es aber mit den Leistungen der Dörfer der oboedientia dominicalis bestellt war, darauf wirft eine Stelle aus späterer Zeit (1667) Licht, wo es von den Dörfern Gnaschwitz und Cannewitz heißt: „Bei diesen Amtsdorfschaften können die Individua dannenhero nicht angegeben werden, weiln allda keine Richter wie in den deutschen Dörfern sind, sondern die Bauern die Gefälle nach der Reihe einnehmen, deswegen auch die ganze Gemeinde für den Rest haftet, denn wenn einer etwas abgiebet, so geben es die Andern auch, bleibt aber etwan einer zurück, so giebt auch die ganze Gemeinde nichts, sind aber die ärmsten Leute im ganzen Amt"[3]. Nicht auf die Dörfer, die bei Mißwachs und Feindseligkeiten leicht völlig versagten, konnte sich der Besitzer der Obödienz bei seinen Leistungen an die Stiftsbäckerei verlassen, er mußte mit seinen Hofleuten selbst die Erfüllung versuchen.

Die Vorwerke bildeten in der ältesten Zeit sicher den Kern der Obödienzen. Als sie gegen Erbzins ausgetan wurden, hatten sich die Verhältnisse bereits völlig verändert; die alte Naturalwirtschaft war vor der Geldwirtschaft im Weichen, und der Handel begann, die Unterschiede des Ernteertrags der einzelnen Landschaften auszugleichen.

4. Die Kaditzer Dorfgüter.

Neben dem Vorwerk saß die sorbische Dorfgemeinde. „Botschere-moh" (pójće hromadu, kommt zusammen!)[4] war der Ruf, mit dem


  1. H St A., loc. 1987: Visitation des Meißn. Kreises 15S5, Bl. 313. Inventarium: korn winttersath, soviel sichs ins dritte Feld trifft.
  2. Cod. II, I, S. 276 (1311).
  3. Coll. S., Amt Stolpen V, Zinsen, 13.
  4. MV., 2. Bd., S. 328.