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7. Auch einen freyen Fußsteig von Radebeuler Wege bis an Serkowitzer Weg zwischen dem Forwerge und Kaditzer Güthern.

8. Rügen, wenn einer an Wein, so ihme gewachsen, von seinem Käuffer vor die Bezahlung Waare oder Bier nehmen muß, soll derselbe das Bier dem Kretzschmar zu Serkowitz anbiethen; bedarff er es nicht, hat derselbe macht, solches bey Kannen oder Kännichen zu schenkten.

9. Rügen, daß, so einem in einer Wirthschafft, Kindtauffen oder Kirchmeß etwas vom Bier verbleiben möchte, sie solches dem Kretzschmar zu Serkowitz anbiethen sollen; da er nun solch Bier nicht kauffen will, mag derjenige solches verzapffen und bey Kannen ausschencken, wie er will oder kann.

10. Rügen, daß keiner nichts im Dorffe darf bauen, legen oder legen laßen, er thue es denn mit Laub der ganzen Gemeinde.

11. Rügen, daß sie die Pfützen, die Wiesen hinter der Borngaßen, die Leimgruben und alles, was in die Gemeinde gehöret, im gemein zu gebrauchen haben; welcher aber daran etwas verhindert oder ändert, es seyn freye Wege oder Stege, der soll der Gemeinde eine halbe Tonne Bier zur Straffe verfallen seyn.

12. Rügen, daß sie pflöcken dürfen mit dem Zug-Viehe im Braachen und Stoppeln, aber nicht im Stoppel zu hüthen mit dem Rindviehe, er besaame es denn wieder, desgleichen auch nicht darinnen zu krauden.

13. Auch, daß die fremden Acker-Leute, wenn sie ihnen helffen müßen, macht haben auszuspannen und in Stoppeln zu hüthen, wie den auch diejenigen, so Äcker in dieser Fluhr haben, darauf zu pflöcken nicht befugt seyn sollen, außerhalb wenn sie darauf arbeiten.

14. Desgleichen im Heegegrase keine grünen Acker mit dem Rind Viehe auszuhüthen, und sollen die Heegegrase gehalten werden nach dem dritten Felde wie vor Alters; da auch ein Vieh los würde vom Seile oder am Schaden befunden würde, soll es um einen Groschen angeschnitten werden deme ohne Schaden, darinnen es befunden wird.

15. Rügen einen freyen Weg von der Born Wiese von Melichs an bis auf George Melichs Lang-Stücke, queerüber, und wenn etwas daran zu beßern, die ganze Gemeinde solches verrichten soll.

16. Rügen, daß ein ieder von seinem Feld die Waßerläuffte und Abschläge richtig halten solle, bey Straffe eines neuen Schockes.

17. Rügen einen neuen Fahrweg, den Tennichtweg genannt, vom Radebeuler Kirchwege an über Martin Schumanns Guth und über die Dorffgüther bis in Tennicht an die Meißnische Straße.