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5. Übergang zur Neuzeit.

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts vollzogen sich Veränderungen, welche alle Gebiete des dörflichen Lebens berührten. Es kommt den heute Lebenden kaum noch zum Bewußtsein, in welchem Maße bis in diese Zeit das Mittelalter die Verhältnisse des Dorfs beherrschte. Bis zum Jahre 1843[1] bestand für Kaditz noch das alte Wirtschafts- und Steuermaß der Hufe, bei Flächenmessungen behalf man sich bis zum Jahre 1835 mit dem Saatmaß des Scheffels. 1835 ward das erste Flurbuch von Kaditz[2] eingerichtet. Die Größe der Flur war darin auf 833 Acker 16 Quadratruten (1 Acker = 300 Quadratruten = 0,5534 Hektar) berechnet, spätere Angaben weichen davon etwas ab.

Mit der Hufe sanken die alten Naturalleistungen ins Grab. Bereits 1829 waren die Spann- und Handdienste in ein jährliches Geldgefälle umgewandelt worden (mit Ausnahme der Jagddienste, der Postspannungen, Arrestanten- und Milizfuhren)[3]. Die Hufe zahlte 6 Thaler 3 Groschen 7 Pfennige jährliches Hofedienstsurrogatgeld, das Dorf im ganzen 132 Thaler für Spann- und 50 Thaler für Handdienste. 1844 wurden die 14½ (15) Scheffel Getreidegeschoß, welche Kaditz jährlich auf den Hoffutterboden entrichtete, 1852 die 14 Scheffel Korn, welche seit 1412 an das Augustiner-Kloster, seit der Reformation an die Pfarrgeistlichen[4] zu Dresden-Neustadt abzuliefern waren, teils durch Geld, teils durch Landrenten[5] abgelöst. 1845 war die Ablösung des Laubrechens[6], der Ostrasicheltage[7] und der noch vorbehaltenen Jagddienste, 1852 die Ablösung der Amtsgefälle


  1. Gesetz, die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend vom 9. September 1843.
  2. Nagel, die Vermessung im Kgr. Sachsen. 1835 fanden zuerst Flurgrenzaufnahmen und sodann die Landesvermessung für das neue Grundsteuersystem statt. Das Flurbuch von 1835 befindet sich im RA.D. Risse der Kaditzer Gegend aus dem 16. —18. Jhdt. (HStA.) sind nach dem Öderschen System mittelst Meßschnuren ausgeführt
  3. F.A., K, no. 11103; MD. 16. Heft, S. 46.
  4. Gemeinderatsprotokolle im RA.D. Gesetz v. 10. Febr. und Verfügung v. 6. August 1851.
  5. F.A., K, no. 14187.
  6. Rep. XXXIII des F.A., No. 3490. Das Laubrechen währte meist den ganzen Herbst hindurch: der angewiesene Platz lag gewöhnlich an der Radeburger Straße.
  7. F.A.,Rep. XXXIII, 3516a.