Seite:Heft21VereinGeschichteDresden1909.djvu/108

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

waren mittelalterlicher Herkunft, die Reformation hatte hier ebensowenig etwas hinzugetan, als sie an den Akzidenzien, den Erträgnissen von Taufe, Hochzeit und Begräbnis etwas änderte.

Noch in einer Hinsicht setzte die lutherische Zeit nur fort, was bereits früher in Kraft gewesen war: in der Freiheit des geistlichen Guts von Steuern und Lasten. Fronde- und bannfrei behauptete das Pfarrgut eine besondere Stellung inmitten des Dorfes; die Arbeit und die Zinsen, welche der Bauer dem Amt zum Opfer bringen mußte, kamen dem Pfarrer unmittelbar zu Nutzen.

Dieser Vorzug übertrug sich auch auf die Stellung des Pfarrherrn selbst, die im allgemeinen eine herrenmäßige war. Im 17. Jahrhundert beanspruchten die Pfarrer selbst Gesindezwangsrechte im Kirchspiel, wenigstens forderten sie, daß um Lohn Arbeitende sich zuerst dem Pfarrherrn anböten.

Es war vielleicht die natürliche Folge davon, daß dann, wenn der Pfarrer ein schlechter Haushalter war, die Bauern um so eher zur Beschwerde neigten. Als am Ausgang des 16. Jahrhunderts zwischen dem Pfarrer Fabian Stark und den Bauern „beschwerliche Händel vorfielen“, war die härteste Anklage die, daß der Pfarrer seinem Haus übel vorstehe und das Pfarrgut verwüste. Die Gemeinden waren durch die Kirchväter an der Verwaltung des kirchlichen Vermögens beteiligt. Es gab Fälle, wo sich Gemeinden die alleinige Verwaltung des Kirchenguts anmaßten, und so kam es leicht dahin, daß die Bauern auch über die Verwaltung des Pfarrguts zu Gericht saßen. Berücksichtigt man, daß die aufkommenden kirchlichen Anschauungen eine immer schärfere Kirchenzucht bedingten und daß es den Pfarrern vielleicht nicht immer glückte, die „versönlichen Händel“ von ihrem Amt als Seelsorger zu scheiden, so wird man begreifen, daß das 17. Jahrhundert eine ganze Reihe von Reibungen zwischen den Pfarrern und ihren Gemeindemitgliedern mit sich brachte.

Die Bewirtschaftung des Pfarrgutes durch die Pfarrer ist auch nach dem Siebenjährigen Krieg durch die Quatembersteuerverzeichnisse, in welchen z. B. 1769 als Gesinde des Pfarrers ein Pferdeknecht, eine Viehmagd und ein Winzerknecht aufgeführt werden[1], bezeugt. Die ältesten im Pfarrarchiv vorhandenen Verträge über


  1. RA.D.