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am 27. Juli 1676 von Johann Georg II.[1] gegebene vor. 1682 reichen die hiesigen Buchbinder in Verbindung mit den Meißnern und Neustädtern neue Artikel ein, die vom Rat auch geprüft werden. Eine Konfirmation derselben fand sich indes nicht[2].

Verhandlungen des Rats mit Meistern und Gesellen des Handwerks der „Teschener“ im Jahre 1471[3] lassen schon eine gewisse Entwickelung der Täschner-Innung erkennen: Einer der Ihrigen sollte ein totes Schwein verwertet haben – in Wirklichkeit hatte es, wie der Rat feststellt, nur ein Bein gebrochen – und wurde wegen dieser ehrenrührigen Handlung von den Meistern „vorworffen“, d. h. es wurde ihm das Werk gelegt, während seine Gesellen „vffstunden vnd nicht erbeiten wolden“. Ihre erste Ordnung erhielten sie jedenfalls erst im nächsten Jahrhundert. Als der Rat 1570 das alte Innungsbuch anlegte, wurde von den Täschnern eine Ordnung eingereicht und ohne Konfirmation und Datum eingeschrieben, nur mit der Bemerkung auf dem Titelblatt, daß sie 1570 von den Täschnern übergeben sei, und mit der Überschrift: „Gewonheitt wie es in dem Handtwergk der Mannes Taschner gehalten, Beneben der Arbeitt, so sie zumachen berechtigett vnd befugett“[4]. Da der Rat 1564 den Meistern des Täschnerhandwerks eine Handwerksordnung konfirmierte, deren die Vorfahren der Täschner sich damals verglichen hatten und die bis 1667 „in Übung“ gewesen ist[5]; da ferner zwei Artikel, die 1712 bei einem Streit der Beutler und Täschner aus dieser 1564 konfirmierten Ordnung angeführt werden[6], wörtlich (wenn auch nicht ganz buchstäblich) mit den betreffenden Artikeln der 1570 eingetragenen Ordnung übereinstimmen, so erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß uns in dieser die Ordnung vom Jahre 1564 vorliegt. Weil Freiberger und Zittauer Meister sich in die Innung begeben hatten, denen die Ratskonfirmation keinen Schutz gewährte, und weil überhaupt Änderungen „der Zeiten und Läufe und des Handwerks selbst“ eingetreten waren, legen die Täschner, ein Jahrhundert später, dem Kurfürsten neue Artikel vor,


  1. JII. Bl. 206–226, HStA Conf. CCVIII. Bl. 49flg.
  2. RA Buchbinder 11, 1682, und 12, 1685.
  3. HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1454–1476. Bl. 96.
  4. a. J. Bl. 88–92.
  5. Angabe aus dem Jahr 1667 RA Täschner 3.
  6. RA Beutler 19. 1712, Bl. 7. Wenn hier 1464 geschrieben ist, so kann das nur ein Schreibfehler sein.