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der Sohn das Handwerk nicht weiter treiben, noch feilhalten darf, bis er in eine andere „Herbrige kommen“ sei, d. h. bis er sich eine eigene Werkstatt geschafft habe. In demselben Jahre gab es zwei vom Rat bestätigte Älteste[1]. Die erste vorhandene Ordnung ist am 16. Mai 1561 vom Rat gegeben[2]. Die ersten Meisterstücke wurden durch einen besonderen, am 1. Juni 1689 vom Rat konfirmierten Artikel[3] eingeführt und kurz darauf am 24. August 1689 eine neue Ordnung ebenfalls vom Rat bestätigt[4].

Die älteste Ordnung der Langmesserschmiede ist am 29. Mai 1562[5], die zweite am 4. September 1571[6] konfirmiert, beide vom Rat. 1693 bitten zwar die Langmesserschmiede wieder um Bestätigung einer Ordnung, erhalten aber damals offenbar keine; wenigstens fand sich für das 17. Jahrhundert keine Ordnung der Langmesserschmiede mehr. Die Ursache ihres Mißerfolges mag vielleicht darin liegen, daß sie das Schwertfegerhandwerk, weil kein Unterschied in der Arbeit, auch nur ein Meister desselben da sei, ihrer Innung einzuverleiben suchen. Die Schwertfeger, deren Zahl nach 1693 rasch wuchs, gehen darauf nicht ein[7].

Für die Schwertfeger liegt nur eine einzige Ratsordnung vom 8. Oktober 1563[8] vor. Da in Paragraph 2 derselben gesagt wird: es soll nun fort keiner, der itzund nicht mitbegriffen oder in diese Ordnung gewilligt, zu einem Meister angenommen werden oder das Handwerk meistersweise zu arbeiten zugelassen werden, er habe denn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, so wird man diese Ordnung für die erste halten können. 1694[9] wird angegeben, die Ordnung der Schwertfeger sei seit langer Zeit nicht erneuert worden.

Die Buchbinder erhielten am 9. September 1564[10] eine Ordnung vom Rat, die mit großer Wahrscheinlichkeit als die erste bezeichnet werden kann. Für die folgende Zeit liegt nur noch eine


  1. RA Kämmereirechnungen. 1550.
  2. a. J. Bl. 98–101 und JI. 216 bis 219.
  3. JIII. Bl. 5.
  4. Ebenda Bl. 260–263.
  5. a. J. Bl. 114 bis 121.
  6. a. J. Bl. 262–266, JI. 221–224.
  7. HStA Verschiedene Handwerkssachen. 1567–1728. Nr. 10. Loc. 30766. An anderer Stelle (RA Langmess. 5. 1693. Bl. 4) wird angegeben, Langmesserschmiede und Schwertfeger bildeten ein Handw., auch eine Innung; damals gab es, 1693 also, zwei Schwertfeger.
  8. a. J. Bl. 108–113, JI. 225–227.
  9. Siehe Anm. 7.
  10. a. J. Bl. 247–251, RA Buchbinder 9. 1674.