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Ausnahme des achten Artikels am 18. April 1561[1] von Kurfürst August bestätigt[2]. Außer ihr fand sich nur noch eine Ordnung am 22. Dezember 1592 und Zusätze zu ihr am 24. Februar und 11. Mai 1631[3] vom Rat bestätigt.

An dem gleichen Tage wie die Töpfer, den 16. Dezember 1547, erhalten die Dresdner Schwarzfärber[4] ihre ersten konfirmierten Artikel vom Rat[5]. Alle späteren Ordnungen sind von Kurfürsten bestätigte Landordnungen, zu deren Verabredung Irrungen zwischen Meistern und Gesellen geführt haben. Die erste dieser, in Chemnitz 1555 ohne Beteiligung Dresdens verabredet, wurde von Kurfürst August am 4. Januar 1557[6] konfirmiert. Die Ordnung findet sich im alten Innungsbuch; demnach haben sie die Färber ca. 1570 auf Verlangen des Rates vorgelegt[7]. Daraus folgt notwendig, daß die Dresdner Färber die Ordnung nachträglich angenommen haben. Wenn sie ca. 1635 angeben, ihre uralten Artikel seien ihnen von den Kurfürsten August, Christian I. und II. etc. für den Dresdner Kreis bestätigt worden, so liegt darin trotz des dabei untergelaufenen kleinen Irrtums[8] eine Bestätigung dieser Folgerung[9]. Vielleicht gab sich der Rat eben deshalb, weil Dresden darin nicht genannt war, mit dieser Ordnung nicht zufrieden, und das Handwerk brachte nun noch die ihm 1547 vom Rat bestätigten Artikel. So würde sich erklären, daß diese ältere in dem genannten Innungsbuch weit (sieben andere Ordnungen stehen dazwischen) hinter der jüngeren steht. Die Landordnung erhielt neue Bestätigungen, und


  1. HStA Conf. CLIX. 1513–1566. Bl. 33 flg.
  2. In der Lade, welche die Dresdner Töpferinnung noch besitzt, liegt ein messingnes Schild, nach dessen Inschrift dasselbe 1685 124 Jahre alt war, als es, wahrscheinlich zugleich mit der Lade, erneuert wurde. Demnach ist die 1685 offenbar noch vorhanden gewesene Lade im Jahre 1561 hergestellt worden.
  3. JI. Bl. 175–182.
  4. Über die Entstehung ihres Handwerks geben am 9. März 1574 (HStA Loc. 9785. Akta der Leinweberinn. zu Dr. 1513. Vol. 1. Bl. 102) die Leinweber an: es sei den alten Meistern unter ihnen noch wohl bewußt, daß vor Zeiten kein selbständiger Schwarzfärber in dieser Stadt gewesen sei, vielmehr die Leinweber auch zugleich die Färberei getrieben hätten und die Schwarzfärber ihre Gesellen gewesen seien, daß demnach also das Schwarzfärben von den Leinwebern aufgebracht worden sei.
  5. a. J. Bl. 252–255; vgl. RA A. XXIV. 62w. Bl. 18.
  6. a. J. Bl. 173 bis 176.
  7. Siehe S. 23, Anm. 1.
  8. Die Landordnungen gelten nicht blos für den Dresdner Kreis. Eine Konf. Christians I. hat sich übrigens nicht gefunden.
  9. HStA Conf. CLXXXIII. Bl. 319 flg.