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Nagelschmiede, Uhr- und Büchsenmacher wird für das Jahr 1540 dadurch bezeugt, daß der Rat damals infolge einer allgemeinen Anordnung des Herzogs Moritz eine Gesellenordnung[1] für diese fünf Handwerke konfirmierte. Aber möglicherweise ist hier die erste Innungsordnung jünger als die erste Gesellenordnung. Denn da keines dieser fünf Handwerke 1527, selbst wenn sie sich da schon zusammengeschlossen hatten, eine Ordnung besaß, so dürfte sehr wahrscheinlich die am 3. Februar 1545 vom Rat konfirmierte Ordnung als erste anzusehen sein, zu deren Aufstellung mannigfaltige Irrungen und Gebrechen zwischen den ältesten Geschworenen und den jungen Meistern führten. Wann die Vereinigung der fünf Handwerke erfolgt ist, die Frage ist nicht sicher zu beantworten. Nagel- und Büchsenschmiede mögen im 15. Jahrhundert zur Schmiedeinnung gehört haben, worauf vielleicht schon ihr Name hinweist. Dafür spricht die ernstliche Ermahnung, welche die drei Räte am 28. August 1491 den Viermeistern der Schmiede geben, daß sie das Schock Brett- und Lattennägel zu einem angegebenen Preis verkaufen und alle diese Nägel in rechter Stärke fertigen sollen[2]. Brett- und Lattennägel zu fertigen, kam, wie die in der Ordnung von 1545 vorgeschriebenen Meisterstücke zeigen, den Nagelschmieden zu. Da hier unter „Schmieden“ nicht die Klein- oder Nagelschmiede, sondern nur die Meister des alten Schmiedehandwerks gemeint sein können[3], so müssen entweder die Nagelschmiede zu der Schmiedeinnung gehört haben, oder die Handwerke selbst können gar nicht getrennt gewesen sein. Sicher hatte sich der schon erwähnte Büchsenschmied, dessen Witwe 1487 mit dem Schmiedehandwerk in Streit geriet, zu diesem gehalten[4], seine Handwerksgenossen dann doch wohl auch. Daß dagegen die Sporer ca. 1500


  1. Eine Abschrift dieser Gesellenordnung von 1540 mit Nachträgen von 1551 liegt im Archiv der hiesigen Schlosserinnung. Alle fünf Handwerke sind zu Anfang und Ende genannt; vgl. auch den Eingang der Gesellenart. von 1690, die im Original im Archiv der Innung vorhanden sind.
  2. RA Privilegienbuch I. Bl. 13.
  3. Wenn in der Handwerkerordn. des Rates von 1543 allerdings unter der Überschrift: „Schmiede belangende“ Taxen für Nagel- und Hufschmiede zusammenstehen, so hat eine Zusammenfassung bei solcher Gelegenheit wohl kaum etwas Auffallendes. (In einem kurf. Patent vom 1. Mai 1663 (RA C. XXV. 15) werden unter „Schmiedehandwerke“ Huf-, Zeug-, Waffen-, Zirkel-, Sichel-, Sensen- und Nagelschmiede, wie auch Schlosser und Sporer umfaßt).
  4. Siehe S. 36.