Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/70

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

das Spinnen umsonst lehren, ihnen die zubereitete Baumwolle geben und, wenn sie die daraus gesponnene Ware abliefern, als Lohn für jedes Pfund des „Rauchen parchent gespunst“ 1½ Groschen, für jedes des „Gredisten gespunst“" 2 silberne Groschen, weil dies etwas kleiner gesponnen werden muß, geben. Wollen solche Personen aus Faulheit nicht arbeiten, so soll ihnen das Almosen entzogen, ja sie sollen sogar des Landes verwiesen werden.

Ob dies Anerbieten ins Leben getreten und damals die augsburgische Art der Barchent- und Leinweberei eingeführt worden ist, darüber fand sich nichts.


b) Innungen, die im 16. Jahrhundert entstanden.
(Fischer, Seiler, Hutmacher, Goldschmiede, Schlosser und Genossen, Töpfer, Färber, Riemer, Tuchscherer und Scherenschleifer, Beutler, Wagner, Loh- und Weißgeber, Sattler, Tischler und Büchsenschäfter, Zimmerer, Maurer, Gürtler, Langmesserschmiede, Schwertfeger, Buchbinder, Täschner, Barbiere, Barettmacher, Kannengießer, Maler, Kupferschmiede, Seifensieder, Zirkelschmiede.)

Eine Urkunde aus dem Jahre 1527 gestattet wiederum eine sichere Kontrolle, ob unsere Untersuchungen über die Entstehung der Innungen bisher zu richtigem Ergebnis geführt haben. In einer Eingabe an den Kurfürsten aus diesem Jahre[1], in der die Freigabe des Ausschankes von Landwein für alle Handwerker beantragt wird, unterscheidet der Rat „große“ Handwerke, „so innungen und zunfte halten, stecz mit ausstzihen, heerffahrten, ubeltheter zu fangen“ etc. „gedrungen und bemuhet“ werden, von „kleinen“, die „nicht innungen haben“ und „gemeinlichen“ mit genannten Leistungen verschont werden. Die großen Handwerke werden namentlich genannt: es sind die bisher besprochenen neun städtischen Innungen. Wenn sich nun, wie nachher gezeigt wird, bei den Handwerken, die hier kleine genannt werden, gewisse zunftartige Verbände und Einrichtungen auch schon vor 1527 nachweisen lassen, unter anderem auch von ihnen Älteste dem Rat vorgestellt werden, so kann doch keines von ihnen eine schriftliche Ordnung und damit Anerkennung seiner Vereinigung als eine den neun alten gleichberechtigte Zunft erlangt haben. Es ist darum mit Sicherheit


  1. Richter II, S. 350–353.