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Es sei hier noch auf das Anerbieten eines Ungenannten[1] hingewiesen, der 12 Barchentmacher von Augsburg bewegen will, sich in diesen Landen und zwar zu je vier in Leipzig, Chemnitz und Dresden niederzulassen. Sie sollen „Parchent“ und Leinwand „der Augspurgischen guthe“ oder, wie nachher gesagt ist, auf augsburgische Art und Manier machen. Der Unternehmer will sie mit Baumwolle „vnd sonsten“ versorgen. Er erbittet sich zum Anfang und zur Förderung dieses Werks 15000 Gulden vom Kurfürsten (!). Die drei Städte sollen den Barchentmachern auf fünf Jahre „freie herberge“ (oder „behausung“), Erlaß aller „beschwerung“ außer der „Wache“ und freies Holz gewähren und das Bürgerrecht „verehren“, d. h. kostenlos erteilen. Weiter soll jede Stadt ein mit allem Nötigen ausgestattetes Farbe-, Bleich- und Waschhaus, zwei „Rollen“, eine Walck- vnd „Rausch“-mühle erbauen; diese Gebäude werden für die aufgewandte Mühe erbliches Eigentum des „anrichters“", also der betreffenden Barchentmacher. Zur Unterhaltung der Pferde, mit denen die Rollen getrieben werden, soll jede Stadt, so lange das Werk besteht, 100 Scheffel Hafer in Leipziger Maß, „desgleichen die nodturfft futter“ geben und fünf Acker Wiesenfläche zur Bleiche frei einräumen. Dagegen dürfen sich die 12 Barchentmacher innerhalb fünf Jahren nicht aus dem Lande begeben, müssen dem Kurfürsten von jedem Stück, den Räten der drei Städte von den Stücken, die in jeder Stadt gefärbt und gebleicht werden, 4 Pfennige geben. Einheimischen Meistern müssen sie gegen „billiche vorehrunge“ „solch gewirck mit Zeüge vnd tridt allerding auff augspurgische arth vnd manier“ lehren. Wird dann in anderen Städten des Landes solch Barchent und Leinwand gemacht, so sind diese „mit der Bleichen und beyfarben“ – das beschränkt ihnen nicht die alte „gerechtigkeit schwartz zu ferben“ – an die Barchentmacher der drei Städte gewiesen, in denen auch ihr „gewirck“ zur Schau gebracht, gerollt und mit deren drei Siegeln gesiegelt werden soll. Endlich „sollen und wollen“ die fremden Meister müssige Leute, besonders Frauen,


  1. HStA Loc. 9785. Akta, d. Innungsart. d. Leinw. z. Dr. 1517. Bl. 72 bis 74