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die Ordnung selbst nur mit den Anfangsworten angezogen, dabei aber die von 1551 einfach eingeheftet wurde[1], ein Umstand, durch den allein diese erhalten geblieben ist. Noch ehe die Leinweber die kurfürstliche Konfirmation erbaten, hatten sie „etzliche“ Artikel beim Rat eingereicht, der ihnen aber am 29. März 1555 ihre Bestätigung abschlug[2]. Benutzt wurde auch eine 1552 zum ersten Mal in Freiberg (1. August) und nachher in Dresden verabredete Landordnung. Sie wurde dem Kurfürsten zur Bestätigung übergeben, der Gutachten der beteiligten Städte einholte. 1556 und 1557 regen die Leinweber die liegen gebliebene Angelegenheit von neuem an, jetzt ohne Dresden, das sich unterdes seine eigenen Artikel vom Kurfürsten hatte bestätigen lassen; aber eine Konfirmation fand sich nicht, mag vielleicht auch nicht erfolgt sein[3].

Am 1. April 1563 konfirmierte der Rat als „Zcusatz Irer Ordenung“ eine „Vorgleichung vnd erclerung etzlicher artickel, In welchen das leynweber handwerg streittig geweßenn“, um dadurch „die Irrigen gebrechenn“ im Handwerk aufzuheben und zu entscheiden, am 10. Dezember 1569 einen weiteren Artikel, den das Handwerk Michaelis 1569 im Beisein des Ratsherrn beschlossen[4], und endlich am 13. Juni 1576 eine dritte Ergänzung[5] zur Entscheidung neuer Streitigkeiten.

Die Dresdner Ordnung der Leinweber selbst erhielt neue Konfirmation, aber ohne Änderung, also auch ohne Einfügung dieser Ergänzungen, am 24. August 1587 von Christian I.[6], am 20. Mai 1603 von Christian II.[7] und am 12. November 1611 von Johann Georg I.[8], mit stärkerer Umgestaltung von Johann Georg II. am 16. August 1669[9]. Bereits 1624[10] baten die Leinweber um eine


  1. Siehe S. 50 Anm. 3. (Bl. 244 flg.)
  2. RA A. XXIV. 62w.
  3. HStA Urkunde des Leipz. Rats vom 14. März 1558 und Loc. 8746. Innung der Leinw. 1456 flg. Bl. 269 flg.; hier finden sich S. 282–283 und 285–286 zwei Konzepte der Ordn., die etwas von einander abweichen: das erste scheint aus dem zweiten korrigiert.
  4. HStA Akta, d. Innungsart. d. Leinw. z. Dr. betr. 1517. Bl. 20 flg. Loc. 9785.
  5. Ebenda Bl. 41: Original, und a. J. Bl. 289–293.
  6. HStA Conf. CLXIII. Bl. 368–375.
  7. Ebenda CLXVII. Bl. 718–728. Die Ordn. von 1587 korr. in die von 1603.
  8. JI. Bl. 284–291 und HStA Conf. CLXXII. 1610–1614. Bl. 70–79 („wie sie zuvorn gewesen“, wiederum erneuert und bestätigt).
  9. JII. Bl. 109–119.
  10. HStA Conf. CLXVIII. Bl. 133. Der Vorschlag der Leinweber selbst ist nicht dabei abgeschrieben.