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1581[1] in einigen Punkten verbessert, zur bequemen Kontrolle für die Käufer in den Brotbänken aufgehängt, enthält eine von Adam oder Abraham Rieß[2] berechnete Gewichtstabelle, welche für die Bestimmungen des Gewichtes in diesem und dem folgenden Jahrhundert die Grundlage bildete. Nur diese letztere von 1569/81 giebt zugleich einige kurze Anordnungen des Rats über innere Handwerksangelegenheiten, z. B. Versammlungen.

Die nächste Innung, die nun entsteht, oder genauer gesagt, schriftliche Ordnung erhält, ist die der Müller. Bei ihnen ist die Ratsordnung vom 24. November 1434[3] mit Sicherheit als älteste Ordnung ihrer Innung zu bezeichnen, da die damaligen „molner“ darin selbst angeben, daß ihre Vorfahren „eyne alde gewonheit gehabt“ hätten, die von ihnen jetzt nur aufgezeichnet worden sei; eine Vereinigung der Müller kann also schon im 14. Jahrhundert bestanden haben. „Mühlenordnung“ ist sie genannt, obgleich sie eine vollständige Innungsordnung bildet, weil die Vorschriften über Benutzung und Bewahrung des Mühlgrabens die Hauptsache bilden. Außer ihr liegt nur noch eine auf Herzog Georgs Befehl von Rat und Schösser am 2. September 1516 gegebene Ordnung vor mit dem Titel: „Schiedt vnd Ordnung, wie es Sommer vnd Wintterszeit mitt Abschlagung vnd Eißung des Weißeritz Mühlgrabens soll gehaltten werdenn Anno 1516 Item Müller- vnd Mühlordnung“[4]. Wie der Schluß der Ordnung meldet, ließen sie die Meister, als sie ihnen verlesen war, „semptlich vnd vngesundert“ ins Stadtbuch eintragen. Diese zweite Ordnung schließt direkt die Besitzer aller der verschiedenartigen, an der Weißeritz gegen Plauen gelegenen Mühlen ein: Getreide-, Kupfer-, Papier-, Draht-, „Plath-“, Polier- und andere Mühlen. Soweit solche 1434 schon bestanden, müssen sie indes auch damals bereits zur Innung gehört haben, da die Vorschriften über das Bauen und Bessern des Wehres, das


  1. HStA Bäcker und Brotverkauf. 1581 flg. Loc. 9837. In einer hier gefundenen Notiz wird für die frühere statt 1569 1570 als Jahr der Ausstellung angegeben.
  2. Abraham Ries oder Rieß steht in den Abschriften seiner Eingabe an den Rat vom 11. Dezember 1569, RA C. XXXVI. Bl. 14b, 71b und 140a, an anderer Stelle Adam Riese z. B. HStA Loc. 9837. Bäcker und Brotverk. 1581.
  3. Cod. II, 5. S. 159 flg., eine Abschrift im Stadtb. 1404 bis 1437. Bl. 54b und 55. Loc. 8586.
  4. RA Originalurk. und HStA Stadtb. 1505 flg. Bl. 101–102b.