Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/50

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

festeren Zusammenschluß der Meister voraus. 1486 sind in den Altdresdner Stadtrechnungen[1] zwei Älteste eingetragen. Wenn dagegen 1447[2] – und ähnlich noch einmal 1448 – ein Schuhmachermeister mit seinem Lehrknecht vor dem Rat erscheint und ihm daselbst Zeugnis giebt, daß er redlich ausgelernt und sich, wie einem frommen Knechte zukommt, gehalten hat, und das zu einem Bekenntnis ins Stadtbuch eingetragen wird, so darf man mit Sicherheit folgern, daß damals noch keine Innung bestand, vor der die Loszählung vollzogen werden konnte. Die Bildung der Altdresdner Schusterinnung dürfte somit zwischen 1448 und 1473 erfolgt sein.

Die nächste gefundene Ordnung der Schuhmacher ist von 1551, gilt also schon den vereinigten Handwerken Neu- und Altdresdens. Daß zwischen der dürftigen Ordnung von 1420 und der umfangreichen von 1551 kein Zwischenglied gelegen habe, ist an sich kaum denkbar. Die Trennungsurkunde für Schuster und Gerber vom Jahre 1550 nennt in der That auch „Briefe und Siegel“, die vom Kurfürsten und seinen Vorfahren erteilt seien, jetzt trotz der Trennung der beiden Handwerke in Kraft bleiben, aber von Rat und Kurfürst „erneuert und renoviert“ werden sollen. Das kann sich unmöglich auf jene alte Ordnung beziehen. Es ergiebt sich aus diesen Worten zugleich weiter, daß die Aufstellung der Ordnung von 1551 durch die Trennung der Schuster und Gerber veranlaßt wurde. Sie ist am 9. März 1551[3] vom Rat konfirmiert, am 18. März desselben Jahres den Schustern „überantwortet“[4], am 20. August 1551 noch nachträglich von Kurfürst Moritz bestätigt worden[5]. Weitere Konfirmationen erfolgten, ohne daß die Artikel selbst geändert wurden, am 24. Juli 1558 vom Kurfürsten August, am 6. März 1591 von Christian I.[6], am 2. Mai 1603 von Christian II. und am 15. Juni 1612 von Johann Georg I.[7], mit einigen Verbesserungen am 30. März 1626 vom Rat, am 15. Februar 1645 ebenfalls vom


  1. RA Altdr. Stadtrechn. 1486.
  2. Siehe S. 33 Anm. 2. Bl. 19b.
  3. RA a. J. Bl. 73–79 und JI. Bl. 44–47, 1555 muß hier Schreibfehler sein.
  4. RA A. XXIV. 62w. Bl. 24.
  5. HStA Loc. 30588. Die Konfirm. der Inn. der Schuster zu Dr.
  6. HStA Conf. CLXIII. 1586 flg. Bl. 620 flg. Die Konfirm. von 1591 korrig. aus der von 1558.
  7. Ebenda CLXVII 1602–1603. Bl. 66 flg., hier die Ordn. von 1603 korr. aus der von 1591 und CLXXIII. 1611–1613. Bl. 50a flg.