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sie stehen mit der zweiten Frage in Zusammenhang: wann ist die Ordnung abgefaßt, wenn sie als Dresdner Ordnung gelten soll? Der Schrift nach verweist sie Richter[1] in die Jahre 1350–1370.

Bei Entscheidung dieser zweiten Frage ist zu beachten, daß in der Ordnung der Kampf der Tuchmacher mit den Gewandschneidern mit keiner Silbe berührt, vielmehr kurzweg das Recht, Gewand zu schneiden, nur denen, „die stete habin“, zugesprochen wird, (wobei nicht einmal die Tuchmacher direkt genannt sind). Da die erste, noch beschränkte Erlaubnis zum Schneiden den Tuchmachern erst 1361, die umfangreichere auf alle Farben, „ane gemenget vnde gestryft“, ausgedehnte 1368[2] gegeben worden ist, so kann die Ordnung zum mindesten erst nach 1368 aufgestellt worden sein. Da aber die hier noch aufrecht erhaltene Beschränkung nicht aufgenommen ist, da überhaupt die Form, in der die Ordnung den Tuchmachern die Erlaubnis zum Schnitt giebt, die Vermutung aufdrängt, daß der Kampf zwischen ihnen und den Gewandschneidern schon längere Zeit zurücklag, so würde man geneigt sein, dem Inhalt nach die Abfassung noch weiter herabzusetzen, und dann allerdings der Behauptung Hasches[3], für die er leider die Quellenangabe schuldig bleibt, nahe kommen, die Tuchmacher- (und die Schuster-) Innung sei 1401 vom Markgrafen Wilhelm I. bestätigt worden. Wollte man das annehmen, so brauchte die vorliegende Ordnung immerhin nicht die erste zu sein; denn man wird nach dem vorher Gesagten, besonders auch in Anbetracht der großen Zahl der Tuchmacher im 14. Jahrhundert und der Bedeutung, die sie besaßen, erwarten können, daß sie schon früher eine Ordnung gehabt haben; auf der andern Seite liegt die Annahme sehr nahe, daß gerade der Sieg über die Gewandschneider die Veranlassung zur Aufstellung einer (vielleicht auch nur neuen) Ordnung gegeben habe. Die Zeitangabe Richters ist die Veranlassung, daß in der vorliegenden Arbeit die Ordnung unter dem Jahr 1370 angezogen wird. Wenn sie überhaupt verwertet wird, so geschieht das mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß ihre Zugehörigkeit zur Dresdner Tuchmacherinnung noch zu erweisen ist.

Die Konfirmation, die indes nur in den bereits Seite 17 angezogenen


  1. Richter II, S. 346.
  2. Richter I, S. 70 und 71.
  3. Hasche, diplomat. Geschichte Dresdens. Dresden 1816–1820. Bd. 1 S. 406.