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Nach 1700 scheinen bei der immer mehr hervortretenden Erstarrung der Innungen im allgemeinen weniger neue Konfirmationen erworben worden zu sein, wie sich auch in den Ordnungen selbst wenig Änderungen notwendig machten. Dagegen wurden von Friedrich August III. „General-Innungs-Articul für Künstler, Professionisten und Handwerker hiesiger Lande“ am 8. Januar 1780 erlassen, die in umfänglichster Weise in drei Kapiteln, I. die Lehrlinge betreffend, II. die Diener oder Gesellen betreffend, III. die Lehrherren oder Meister betreffend, das Innungswesen regelten[1].




II. Die Entstehung der Dresdner Zünfte.

Nach dem, was bereits über die Entstehung der Ordnungen gesagt wurde, kann zwar bei den älteren Innungen das Bestätigungsjahr der ersten Ordnung nicht als eigentliches Gründungsjahr bezeichnet werden, und in der That läßt sich, wie die folgende Ausführung zeigen wird, bei manchen Innungen wirklich nachweisen, daß sie vor Erlangung einer Konfirmation schon vollständig zünftiges Gepräge trugen, daß sie Innungsälteste hatten, Versammlungen abhielten, richterliche Gewalt über ihre Mitglieder übten, sogar Widersetzlichen das Werk legten, von neu Eintretenden Meisterstücke verlangten, daß sie endlich niemandem, der sich nicht zu ihnen hielt, das Handwerk zu treiben gestatten wollten, d. h. also den Innungszwang für sich in Anspruch nahmen. Will man jedoch das Alter der einzelnen Innungen feststellen, so können die allmählich sich entwickelnden Anfänge zunftmäßiger Formen keine Berücksichtigung finden, vielmehr muß da die Aufstellung der ersten schriftlichen Ordnung den Ausschlag geben.


  1. Abgedruckt in Herold, die Rechte der Handwerker und ihrer Innungen, Leipzig 1841 S. 90–104. Eine Erläuterung zu den Artikeln vom 14. Januar 1783, ebenda S. 105 und 106.