Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/35

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

In der kurfürstlichen Konfirmation, die der Ratsbestätigung von 1645 wenige Tage darauf einfach zugefügt wurde, ist ganz direkt ausgesprochen, daß die Schuhmacher „zu desto besseren Nachdruck und kräftiger Würkung“ sie erbeten hätten. Die Ratskonfirmation der Leinweberordnung von 1551 wurde 1556 wiederum ohne Änderung der Artikel nur wegen der Störer durch eine kurfürstliche ersetzt.

Eine Verstimmung des Rates über diese Geringschätzung seiner Machtbefugnisse scheint das Protokoll zu verraten, das bei der Bestätigung der Lohgerberartikel 1551[1] niedergeschrieben wurde. Nach demselben hat der Rat, obgleich die kurfürstliche Trennungsurkunde den Gerbern vorschreibt, ihre neuen Artikel sowohl vom Rat wie vom Kurfürsten bestätigen zu lassen, den Lohgerbern „untersaget (= mitgeteilt), das eynn Rath Ime dy anderung vnd besserung derselben vorbehalten, doreyne ßie ßich begeben, vngeachtet Churf. Confirmation, die ßie alleynne Zcu vorhuettung des ledderkaufs vfn lande vnd keyner andern vrsach halb außgewonnen haben wolten“. Wenige Jahre später, 1556, bitten die Leinweber, denen der Rat 1551 eine neue Innung „aufgerichtet“ hatte, vor allem wegen der Störer, unter denen die Leinweber sehr zu leiden hatten, um kurfürstliche Bestätigung[2]. Zu Streitigkeiten gaben diese neuen Anschauungen über den Wert der Rats- und kurfürstlichen Bestätigung im Malerhandwerk Anlaß. Ende des 16. Jahrhunderts wollen zwei Maler sich der Ordnung von 1574 nicht unterwerfen, unter Berufung darauf, daß die Innung nur vom Rat bestätigt sei. Die Innungsmaler halten ihnen entgegen, daß der Rat ihre ordentliche Obrigkeit sei; „und ob es etliche bey der Cantzley suchen, derselbe brauch dennoch nicht general noch vf alle städte vnd Zunfte zuziehen, sondern vielmehr dahin zu sehen (sei), daß keine Zunft in Dreßden, derer Innung von iemandt anders dan von einem Erbarn Rath confirmirt“ wäre[3].


  1. RA A. XXIV. 62w. Bl. 28.
  2. HStA Handwerkerinnungen Loc. 8746. Bl. 243 und 244.
  3. HStA Loc. 8747. Cyriacus Röder etc. 1594. Bl. 14. HStA Loc 9838. Akta, die Handw. und Inn. zu Dr. 1524 1702. Bl. 101 erklären die Großenhainer Sattler, die sich von der Dresdner Innung absondern und eine eigene Konfirmation von ihrem Rat aufstellen lassen wollen, daß ein jeder Magistrat dergleichen Innungen erteilen könne. Ihre neue Innung wird wenigstens zunächst von anderen Städten, außer Dresden z. B. auch von Quedlinburg, nicht anerkannt infolgedessen werden Großenhainer Gesellen aufgetrieben.