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Für die „Ablösung“ oder „Auslösung“ der Ordnung, d. h. die Vollziehung und Auslieferung der konfirmierten Artikel, mußte bei landesherrlicher Bestätigung der kurfürstlichen Kanzlei eine gewisse Summe („gebreuchliche vndt gebührende Cantzeley Tax“) bezahlt werden[1]. Von den gesamten Weißgerbern des Landes wurden zum Beispiel 1627 200 Gulden[2] für die Landordnung verlangt, von den Färbern 1687 30 Thaler[3] (offenbar für die Ordnung von 1683), von den Klempnern 1691[4] nur 9 Thaler 9 Groschen bezahlt. Bei den Tuchscherern hatte jeder eintretende Meister, wie sich seit 1656 bis gegen Ende des Jahrhunderts nachweisen läßt, „wegen der Konfirmation“ 1½ Thaler zu zahlen[5]; es scheinen demnach bei ihnen die Kosten der Ablösung zur Einführung einer neuen Abgabe bei der Meisteraufnahme benutzt worden zu sein; allerdings mag bei der nicht allzu großen Zahl der Tuchscherer im Lande durch solche Einzelbeiträge eine höhere Summe nicht schnell zusammengekommen sein.

Alle Innungen Dresdens sind wohl von Haus aus freie Innungen gewesen; wenigstens läßt sich bei keiner von ihnen nachweisen, daß sie aus hörigen Handwerksämtern hervorgegangen sei; freilich können wir auch keine bis in jene Zeit zurückverfolgen, wo die hörigen Ämter noch nicht in freie Zünfte übergegangen waren. Wohl könnte man geneigt sein, für die Zünfte der Fischer und Müller eine solche Entstehung anzunehmen, weil beide Handwerker dem Landesherrn zu persönlichen Dienstleistungen[6] verpflichtet waren. Indes können diese wenigstens bei den Fischern auch Überreste aus jener Zeit gewesen sein, wo sie als Dorfbewohner noch im Verhältnis der Hörigkeit zum Landesherrn standen, wie ja die Bewohner Altdresdens auch nach der Erhebung des Ortes zur Stadt und die Vorstädter ähnliche Dienste zu leisten hatten[7]. Wenigstens genügt das Vorhandensein dieser Verpflichtungen allein nicht, um besondere


  1. RA Bader 446; zur „Ablösung“ ihrer vom Kurfürst konfirmierten Artikel haben die Bader 1630 „eine Ahnlage“ gemacht und die gesamten Meister des Kurfürstentums aufgefordert, die „Ahnlagsgelder“ einzusenden.
  2. Sie bitten allerdings um Herabsetzung der Summe (HStA CLXVIII. Conf. 1602–1631. Bl. 286 u. 287).
  3. RA Färberlade, Handwerksbuch.
  4. RA Klempner 15.
  5. RA Tuchschererlade, Handwerksbuch.
  6. Siehe später.
  7. Richter I, S. 274. – Unter den Vorstädtern, die persönliche Dienste zu leisten hatten, nennt Richter allerdings nur drei Innungen, sodaß für jene diese Dienstpflicht vielleicht nicht verallgemeinert werden kann.