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Ratmannen der Stadt Dresden bekennen und thun kund hiermit gegen männiglich, daß vor uns in sitzenden Rat gekommen und erschienen sind die Ältesten und das ganze Handwerk . . ., uns eine Ordnung vorgetragen und übergeben mit der Bitte, dieselbe zu übersehen und was darinnen uns und gemeiner Stadt nicht leidlich, auch ihnen selbst und ihrem Handwerk nachteilig befunden, abzuthun und zu verbessern, auch dieselbe kraft unseres tragenden Amtes zu bestätigen. Eine kurfürstliche Konfirmation[1] trägt an der Spitze den Namen des Kurfürsten, der für sich, seine Erben und Nachkommen bekennt und kund thut, daß seine lieben getreuen, die Meister des und des Handwerks ihn in Unterthänigkeit ersucht haben, die von ihnen verglichenen Artikel gnädiglich zu konfirmiren. Fast stets wird in der kurfürstlichen Konfirmation eine Aufzählung aller bereits von den Vorfahren erteilten Bestätigungen mit Datum und Namen der Kurfürsten eingefügt, auch meist darauf hingewiesen, daß die Zustimmung des Rates zur vorliegenden Ordnung eingegangen sei.

In der Bestätigung selbst, die sich entweder diesem Eingang anschließt oder wie es seit der Mitte des 16. Jahrhunderts Regel wird, den Schluß der Artikel bildet, wird betont, sie werde zum Nutzen des Handwerks, zur Beförderung von Friede und Einigkeit, zum Wohl der Stadt gegeben. Stets behält sich die bestätigende Behörde, Rat oder Kurfürst, das Recht vor, die Ordnung nach Gelegenheit der Zeit und Erheischung der Notdurft ihres Gefallens zu ändern, mehren, mindern oder gänzlich aufzuheben. Der Kurfürst weist zuletzt Rat und Schösser etc. an, das Handwerk bei der Innung zu schützen[2]. „Zu Urkund“ wird das Siegel, bei Ratskonfirmation „der Stadt groß Insiegel“, angehangen und das Datum, bei kurfürstlicher Konfirmation auch die eigenhändige Unterschrift des Kurfürsten, ausnahmsweise nur die des kurfürstlichen Vertreters[3] hinzugefügt.


  1. Bei Aushändigung dieser hatten die Meister nur ausnahmsweise persönlich zu erscheinen.
  2. Schon in der Leinweberordn. 1472 wird Bürgermeister und Rat angewiesen, dem Handwerk behilflich zu sein.
  3. z. B. Fischer 1501 und 1508 vom Amtmann zu Dresden, Kammmacher 1655 vom Kanzler von Friesen. Am 23. April 1612 klagt Kurfürst Johann Georg, Schösser hätten ohne Befehl Zimmerleuten, Maurern und dergleichen Innungen konfirmiert; sie sollen ferner keine Konfirmation ohne kurfürstliche Bestätigung geben: Herold, die Rechte der Handwerker 1841. S. 73.