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Buchhandlung ohne ihren und ihrer Erben Konsens und Vorwissen allhier aufgerichtet werden dürfe. Ihre Bitte, bei der ein sechster Laden eingeschlossen wird, dessen Besitzer gerade Bankerott gemacht hatte, wird unter dem genannten Tage mit dem Vorbehalt genehmigt, daß nach Befinden eine Visitation und „billichmeßige Taxa“ angeordnet werden solle[1].

Erneuert wurde das Privilegium am 20. Januar 1686, 12. März 1692, 9. April 1710 für fünf Buchhändler[2].


  1. JII. Bl. 198 und 199.
  2. JIII. Bl. 364–365.