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nur die Bestimmung, es solle keine neue Rolle oder Mangel, auch kein Färbehaus außerhalb der Städte aufgebaut werden ohne besondere kurfürstliche Bewilligung, die indes nur ein „redlich gelernter“ Schwarzfärber erhalten solle.

1668 unterliegen in der That die Färber. Und zwar entscheidet schon der Rat am 7. Oktober 1668, daß der Waldheimer Färber in Dresden als Meister zuzulassen sei; denn es sei[1] vom Handwerk einmal schon nicht beigebracht, daß einer an dem Orte bleiben müsse, wo er anfangs eingemutet habe[2], das andere Mal sei aus obigem Artikel nicht zu erweisen, daß in Dresden nur 7 Meister – so viel waren bisher gewesen – sein dürften. Am 8. Juli 1669 weist der Kurfürst die gegen den Ratsbescheid an ihn appellierenden Meister zurück und bestätigt das Ratsurteil. Von der Obrigkeit wird also der behauptete Schluß des Färberhandwerks nicht anerkannt. Es mag nur ein vielleicht sehr alter Brauch im Färberhandwerk die Zahl der Meister beschränkt, aber kein verbrieftes Recht für den Anspruch, daß ihre Zunft geschlossen sei, vorgelegen haben; wohl aber muß dem Befehl von 1568 die Absicht zu Grunde gelegen haben, von seiten der Regierung eine übermäßige Vermehrung der Färber zu verhindern. Vielleicht hat das damit in Zusammenhang gestanden, daß die Entdeckung und Einführung neuer Farbhölzer und Farbstoffe Amerikas und Indiens die Färberei wesentlich förderte. Die Gefahr, in welche eine jetzt zu befürchtende übermäßige Vermehrung der Färber den Verdienst der einzelnen Meister brachte – und es lag im Charakter der älteren, alles bevormundenden Zeit, daß jedem Handwerker ein gewisser Verdienst sicher gestellt wurde – und der Widerspruch der gleichfalls bedrohten einheimischen Waidhändler mag die Vorsicht, die in dem kurfürstlichen Reskript ihren Ausdruck erhielt, bedingt haben.

Endlich sei noch auf das Privilegium hingewiesen, das die Buchhändler, „Buchführer“, zugleich auch die „Buchdrucker“ am 22. September 1675 erhielten. Weil sie große Kapitalien anlegen müßten, so bitten sie 1675 um ein gnädigstes Privilegium für sich und ihre Erben, daß sie allein bei dem Buchhandel „geschützt“ würden und über die bestehenden fünf kein neuer Buchladen oder öffentliche


  1. RA Färber 9. Bl. 34, Ratsbericht an den Kurfürsten.
  2. Siehe S. 268 Anm. 3.