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selbst dafür sorgen, daß ihre Stellen unter die privilegierten einrückten, sollte die Meisterzahl nicht auf die Dauer erhöht werden.

Bei den Badern, deren Innung das ganze Land umfaßte, ist der Schluß des Handwerks, wie schon gesagt, nicht so direkt und nicht so klar und bestimmt in den Ordnungen ausgedrückt, obwohl er älter zu sein scheint als das Bestehen der Innung. In dem zweiten Artikel, der einem neu aufgenommenen Meister das Recht zuspricht, eine Badestube errichten zu dürfen, sucht man zuerst nach einer Anordnung, die den Schluß zum Ausdruck bringt. Wider Erwarten läßt aber der Artikel, scheinbar wenigstens, volle Freiheit.

Unter der Überschrift: „Von An- und Aufrichtung der Werkstatt“ giebt er in allen Ordnungen ziemlich gleichlautend (1629 bis 1695) dem, der im Examen bestanden und damit sein Meisterrecht gewonnen hatte, die Erlaubnis, seine (erkaufte oder angerichtete)[1] Werkstatt an einem Orte, da freie Jahr- und Wochenmärkte gehalten werden, oder da vorhin solche Badestuben (oder Werkstätte) vorhanden, in denen vor alters ehrliche Meister (ihres Mittels) gewohnt und offene Werkstatt getrieben (und sich des Handwerks gebraucht haben, zu beziehen und) aufzurichten. Erst seit 1658 setzten die Bader das Verbot hinzu: es soll auch kein Meister, welcher seine Badestube und Werkstatt verkauft oder eine nur gepachtete wieder übergiebt oder einer solchen entsetzt würde, sich unter derselben Obrigkeit oder anderen Gerichten einsetzen und des Verbindens, Butzens, Aderlassens und Schröpfens gebrauchen, noch weniger wider statuta, alte Herkommen und Gebräuche eine neue Badestube und Werkstatt, wo zuvor keine gewesen, anrichten, die alte gemeine Badestube oder Werkstatt unterdrücken und dem Meister derselben seine Nahrungsmittel entziehen oder hinwegnehmen, sondern sich des Handwerks (ob er gleich sein Meisterrecht schuldiger Maßen erlangt) solange, bis er wiederum eine richtige Werkstatt erhandelt oder gepachtet habe und dieselbe wirklich besitze, gänzlich enthalten.

Thatsächlich liegt in den zwei Ortsbestimmungen der ersten von Anfang an vorhandenen Anordnung, die neu aufgenommenen Meistern gilt, keine Beschränkung; ja die Überschrift, die seit 1658 ganz unzweifelhaft vorliegende Unterscheidung zwischen erkauften und angerichteten Werkstätten, die zwei Prädikate am Schluß „beziehen“


  1. Die eingeklammerten Worte fehlen 1629.