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mit der Bestimmung aus, daß sie bei Erledigung einer der damals vorhandenen elf privilegierten Werkstätten in deren Zahl einrücken sollten.

Im zweiten Fall erhält der kurfürstliche Leibbarbier[1] Johann Georgs III. 1690 (30. Januar) zunächst das weiter gehende Privilegium, daß die Stadtbarbiere ihn nach Anfertigung des Meisterstückes und Verrichtung alles dessen, was zur Erwerbung des Meisterrechts erforderlich sei, sofort ohne Widerspruch als zunftmäßigen, den Stadtbarbieren in allem gleichberechtigten Meister aufnehmen sollen. Dessen weigern sich die Barbiere und ziehen die Sache hin; es erfolgen noch mehrere kurfürstliche Anordnungen, zulegt 1699 von Friedrich August, der nun sogar, obgleich der betreffende Hofbarbier noch kein Meisterstück gemacht hatte, fordert, daß er doch von 1690 an als Meister gerechnet werden, d. h. den nachher aufgenommenen in der Reihenfolge vorgehen, auch seine Barbierstube auf seine Kinder und Erben „gebracht“ werden solle, wenn diese sich genugsam zum Meisterrecht legitimiert hätten. Wollte das Handwerk die Meisterzahl nicht dauernd erhöhen, so hätte es müssen eine der alten Stuben bei ihrer Erledigung eingehen lassen. Es scheint aber doch die Sache noch irgend einen andern Abschluß gefunden zu haben; denn der Name des betreffenden Barbiers ist nicht als Innungsmeister eingetragen. Er selbst hat also das erstrebte Ziel sicher nicht erreicht.

Wenn auf der einen Seite das Handwerk sich so lange als möglich sträubte, solche Gnadenmeister einrücken zu lassen, so mußte es auf der andern Seite, sobald nicht mehr auszuweichen war,


  1. RA Barb. 16 und 49. Elert Hohorst. Die Barbiere erklären sich bereit, ihn bei der ersten Vakanz aufnehmen zu wollen und ihm unterdes eine Supernumerarstelle zuzugestehen. Damit ist er nicht zufrieden, da er die Stelle seinen Erben sichern will; außerdem war das Versprechen von geringem Wert, da es nach Angabe der Barbiere damals bereits vier überzählige Stellen gab. Da Hohorst an einem Feldzug teilnimmt und dabei erkrankt, bleibt die Sache liegen. Am 28. Juli 1693 erläßt dem wieder Genesenen Johann Georg IV. das Mutjahr gegen Erlegung eines „leidlichen Entgeltes“, fordert aber zugleich von neuem, daß er aufgenommen und sogar einem andern bereits angemeldeten Barbiergesellen vorgezogen werde. Trotzdem scheint die Sache selbst nach neuem Befehl des folgenden Kurfürsten an dem Widerstand der Barbiere zu scheitern.