Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/268

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Mancher freilich mußte außerordentlich lange warten. Der schon erwähnte Regimentsbarbier Höcker starb, ehe er einrückte.

Nur zweimal ist von dem Kurfürsten die Erblichkeit Supernumerarien auch für den Fall zugesichert worden, daß sie bei Lebzeiten nicht in eine ordentliche Stelle einrückten. Das eine Mal setzte Johann Georg I. für die Erben seines Leib- und Hofbarbiers[1] 1653 zwei Stellen[2] – ähnliches ist nie wieder vorgekommen –


  1. Diesem hatte er 1634 eine Stelle verliehen. Weil damals Stellen frei waren, wurde er sofort Innungsmeister.
  2. Am 2. März 1634 erteilte Johann Georg I. demselben (Jacob Witber), wie bereits S. 243 berührt wurde, eine „Gnadenstelle“ im Handwerk, d. h. das Meisterrecht samt allen „dazugehörigen privilegirten Benefizien, derer auch sein Weib und Kinder zu genießen haben sollen“; er erklärte ihn damit direkt zu einem Meister der Barbiere und entband ihn zugleich von dem für die Innungsmeister vorgeschriebenen Examen. Trotzdem Witber sofort in dem Verzeichnis der Barbiere eingeschrieben wurde, denn es trägt auch der nächste noch dieselbe Jahreszahl, so erkannten ihn die Meister doch nicht vollständig an; der Kurfürst mußte seinen Befehl wiederholen und 1646 noch besonders anordnen, daß ohne Wissen und Zuziehen Witbers in Handwerkssachen nichts vorgenommen werde und seine Jungen und Gesellen denen anderer Meister vollständig gleich geachtet werden sollten. Am 2. August 1653 jedoch, wo die Zahl der Meister die höchste Grenze erreicht hatte, setzte der Kurfürst für Witbers Sohn, der noch sehr klein gewesen sein muß, und seine zukünftigen Schwiegersöhne, vorausgesetzt jedoch, daß seine Töchter, es sei bei des Vaters Leben oder nach seinem Tode, in das Handwerk der Barbiere heirateten, noch zwei Werkstellen aus, welche in allem den zehn privilegierten gleich gehalten werden sollten. Wenn unter diesen zehn, ausgeschlossen die Barbierstube, welche Witber jetzt selbst inne hatte, eine erledigt werde, so sollen die übrigen zwei Witberschen Gnadenstellen, sie mögen schon besetzt sein oder nicht, in der Ordnung nachrücken, damit es wiederum zu der Zahl der zehn Stellen komme. Diese weitgehenden Befugnisse werden, noch ehe sie von den Kindern benutzt worden waren, durch den folgenden Kurfürsten am 26. Oktober 1660 (RA Barb. 2. Bl. 17b und HStA Loc. 9837. Jac. Witb. etc. Bl. 3, 18 und 58) in etwas eingeschränkt. Zwar bleibt die alte, unter den zehn begriffene, jetzt von der Witwe Witbers verwaltete Werkstätte für alle Zeiten bestehen, auch wird außer ihr noch eine (die zwölfte Stelle) für den künftigen Eidam, eine andere für die übrigen Kinder, falls sie zum Barbierhandwerk greifen oder in dasselbe heiraten, vorbehalten, und solche (!) soll nochmals zu besetzen freistehen; wenn aber künftig eine neue oder alte Stelle abgehen sollte (außer der ersten Witberschen, jetzt schon eingerückten), so soll sie nicht wieder ersetzt werden, damit die Zahl der Stellen wieder auf zehn komme. 1671 sind die Stellen noch unbesetzt; der Sohn muß gestorben sein – in den Meisterverzeichnissen ist wenigstens kein Witber wieder eingetragen. Die Witwe hat die eingerückte Stelle noch inne und verlangt jetzt die Aufnahme ihres zukünftigen Eidams, Christian Crahmer, die ihr trotz Weigerung der Barbiere auf kurfürstlichen Befehl gestattet werden muß; 1671 ist er in dem Meisterverzeichnis eingetragen.