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die kurfürstliche Begnadung, daß er bei der ersten Vakanz aufgenommen werden solle. Als 10 Jahre vergangen waren, wurde er, des Harrens überdrüssig, „Landmeister“ in der Freiberger Innung und ließ vor ihr seine Lehrjungen aufnehmen. Das entfacht indes einen heftigen Streit zwischen der Freiberger und der Dresdner Innung[1], der den betreffenden Barbier schließlich veranlaßt, zunächst nochmals bei dem Dresdner Handwerk um Aufnahme zu bitten, dann, wieder abgewiesen[2] sich von neuem an den nächsten Kurfürsten, Johann Georg III , zu wenden. Dieser fügt 1682 (10. März) der alten, von ihm erneuten Begnadung die weitere hinzu, daß das Handwerk ihn sofort zur Verfertigung des Meisterstückes zulassen, ihm dann die Haltung von Gesellen und Jungen zugestehen und seine Jungen vor der Lade aufnehmen und lossprechen[3], d. h. ihn in der Betreibung des Handwerks einem Meister gleich achten solle[4]. Noch ehe er aber in die erste frei werdende Stelle einrücken konnte, starb er[5].


  1. Die Dresdner Meister erteilen den Gesellen, die in Freiberg gelernt hatten oder auch nur von dort zu ihnen kamen, keine sogenannten „Fremdgesellenzettel“ (Arbeitsbescheinigungen) und weigern sich überhaupt, sie zu „fördern“. Schließlich schreiben sie sogar nach Hamburg. Prag, Leipzig und anderen Städten, um ihnen dort ein gleiches Schicksal zu bereiten (über dieses „Austreiben“ siehe später).
  2. Selbst die Regierung hatte die Dresdner Barbiere zu bewegen versucht, daß sie Höcker „gegen eine Ergötzlichkeit und gebührenden Abtrag, Jungen zu halten und zu lernen verstatten, auch solche nachgehends bey unserer Lade loßsprechen möchten“.
  3. Dafür empfangen die Barbiere vom Lehrgeld seiner Jungen die Hälfte in ihre Lade
  4. Erst nachdem die Barbiere mit 10 Thlr. Strafe belegt worden sind, fügen sie sich und haben in der That den Barbier 1683 in ihrem Meisterverzeichnis eingetragen.
  5. Zwar wird noch 1682 (vgl. das Meisterverzeichnis) die Stelle seines eigenen verstorbenen „Schwähers“ (d. i. Schwiegervaters, denn er beruft sich nachher auf das Recht der Barbiere, ihre Werkstätten dem Eidam oder Sohn zuzueignen) frei; sie wird ihm auch von der Witwe wirklich eingeräumt; aber diese Stelle war bereits am 22. April 1681 (vgl. RA Barb. 7) dem kurfürstlichen Leibbarbier Christoph Böttiger (Höcker war nur Regimentsbarbier) für den Fall zugesichert worden, daß die Witwe sie aufgeben werde und er das Meisterstück verfertigt habe (das genannte Verwandtschaftsverhältnis zwischen Höcker und Brückner hat vielleicht 1681 noch nicht bestanden oder ist gegen den Brauch nicht berücksichtigt worden). Böttiger ist 1682 im Verzeichnis der Meister eingetragen; das Handwerk hat also damals schon gegen Höcker entschieden. Dieser wendet sich nochmals an den Kurfürsten, der indes am 26. Mai 1684 gleichfalls für seinen Leibbarbier entscheidet, da dessen „Concession“" älter sei als Höckers (gemeint kann damit freilich nur die Entscheidung vom 10. März 1682 sein), auch „in specie“ auf die Brücknersche Stelle eingerichtet sei. Nach Höckers Tod führt seine Witwe die Werkstatt fort, will sie 1689 als Heiratsgut dem Bräutigam einer Verwandten, die bei ihr als Dienstmagd in Stellung gewesen war, übergeben, hat das aber gegen den Widerspruch der Barbiere, wie scheint, nicht durchsetzen können. – Später ließ sich ein „Generalstabsfeldscherer“, der am 29. November 1692 nur den Befehl erwirkt hatte, in offener Werkstatt gleich anderen hiesigen Barbieren seine Barbierkunst treiben zu dürfen, in die Wittenberger Innung aufnehmen; doch waren daraufhin die Stadtbarbiere diesmal sofort zur Nachgiebigkeit bereit. Er wurde sogar mit dem Examen verschont, stellte sich nur vor dem Handwerk zu einem Kolloquium, erlegte für alle Kosten des Meisterrechtes 40 Thlr. und wurde aufgenommen. Doch durfte er seine Stelle nicht vererben, wenn er vor seinem Tod nicht eine der zehn Stellen erworben hatte (RA Barb. 11).