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der Name „Hoffreiheit“. Die Stellen nannte man Gnadenstellen, die Besitzer derselben „Supernumerarii“ oder „Innungsverwandte“.

Mit dieser Vergünstigung allein war indes den „Gnadenmeistern“ noch nicht gedient; wurde es ihnen zuweilen vielleicht schon schwer, Gesellen zu bekommen[1], so lange sie nicht wirkliche Innungsmeister waren, so war die einfache Erlaubnis, Jungen zu halten, ganz nutzlos; denn, wenn diese später fortkommen wollten, mußten sie „vor offener Lade in einem Mittel“ (d. i. Handwerk) aufgenommen, losgezählt und mit einem Lehrbrief versehen werden, und dies zu thun, verstanden sich selbstverständlich die Stadtbarbiere nicht freiwillig[2], und doch konnten die Gnadenmeister Lehrjungen nicht entbehren[3].

So wandten sie sich, vom Handwerk abgewiesen, wiederum an den Kurfürsten, der nun je nach dem Fall und der Stellung des Bittenden verschiedene weitere Begnadungen hinzufügte. Dem 1664 angenommenen Hofbarbier Spörnlein z. B. wurde einfach am 15. Juli 1670 eine neue Bestallungsurkunde ausgestellt, in der dem Handwerk direkt befohlen wurde, seine Jungen vor offener Lade nach Handwerksgewohnheit ein- und auszuschreiben, ihnen einen Lehrbrief auszustellen und Spörnlein selbst ganz als ihren Mitmeister anzuerkennen und zu achten, mit der Drohung, im Weigerungsfalle ihnen die Innung (d. i. Ordnung) abzufordern[4]. Ein Regimentsbarbier[5] erhielt, lediglich wegen der Lehrjungen, am 10. Oktober 1668


  1. 1703 wollen die Gesellen der Stadtbarbiere die Genossen, die bei einem Hofbefreiten arbeiten, nicht für tüchtig achten, was allerdings ihnen und dem Oberältesten eine harte Strafandrohung zuzieht (RA Barb. 64).
  2. Spörnlein, Hofbarbier, verlangt auf Grund seines in obiger Weise gestellten Bestallungsdekrets 1669, das Handwerk solle seinen Lehrjungen aufnehmen und einschreiben. Das Handwerk weigert sich (RA Barb. 4). Höcker (siehe nachher) versucht ebenfalls vergebens seine Jungen vom hiesigen Handwerk aufnehmen zu lassen.
  3. Das sagt z. B. Höcker (siehe nachher) ganz bestimmt.
  4. RA Barb. 4. Spörnlein, Leib- und Hofbarbier contra Barb. 1669. Der Befehl und die Androhung muß wiederholt werden, ehe die Barbiere sich fügen: RA Barb. 5. 1675 und 1676.
  5. Johann Höcker, RA Barbier 2, 8, 10a 48, HStA Loc. 13630, Johann Höcker etc. 1678, desgl. Loc. 9837 Dresdner Barbierstellen 1639–1697. Das Handwerk hatte ihn abgewiesen, weil keine Stelle frei war.