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Allgemeiner Teil.

I. Aufstellung schriftlicher Ordnungen überhaupt und deren Konfirmation.

Die „Handwerksgewohnheit“ erhielt in den Innungsordnungen[1] schriftlichen Ausdruck.

Wie in der Einleitung schon angedeutet wurde, haben keinesfalls die Handwerker, als sie sich zu den ersten Vereinigungen zusammenschlossen, sofort schriftliche Statuten abgefaßt. Brauch und Gewohnheit entschieden wie in allen Verhältnissen jener Zeiten auch im Zunftwesen. Zur schriftlichen Niederlegung trieben erst „Irrungen“ irgendwelcher Art, mögen sie entstanden sein, weil ein widerspenstiger Meister Forderungen des Handwerks nicht als berechtigt anerkannte, oder weil ein weniger geschickter oder ärmerer Gesell sich bei der Aufnahme zum Meister Ansprüchen des Handwerks


  1. Während „Ordnung“ gewissermaßen als offizielle Bezeichnung angesehen werden kann, die auch zumeist, besonders in späterer Zeit, sich als Überschrift findet, so war doch, sowohl beim Volk wie bei der Behörde, die gebräuchlichste „Innung“; siehe z. B. Leinweber 1472; Fischer 1520: „diese hirnach geschriebene Ordenung, wilkor vnd eynung“; nachher „Innung, Ordenung vnd artickel“; Schlosser 1545: Statut und Innung, hier (JI. Bl. 325) auch als Überschrift. – Man beruft sich auf die „Innung“; die „Innung“ wird abgelöst (s. nachher), abgefordert (als Strafe), abgeliefert. Sehr gebräuchlich waren die Ausdrücke „Artikel“ und „Briefe“. In dem Befehl Friedrichs 1456 und seinen späteren Erneuerungen, in denen er die Leinweber zunftwürdig spricht, steht „Hantfeste und Innungsbriefe“ (abgedruckt im Programm der Annenschule, Dresden 1887, S. 34). Außerdem findet sich: Statuten (Tuchmacher 1506, Schlosser 1545 und 1655, Bäcker 1569), Satzungen (Tuchmacher 1506, Schlosser 1655), Willkühr (vergl. Tuchmacher 1370, 1606), sehr oft eine Häufung solcher Bezeichnungen.