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seiner eigenen bedroht und es ihm schwer gemacht wurde, einen tüchtigen und erfahrenen Bader zu gewinnen und auf die Dauer sich zu erhalten. So bildete sich allmählich eine Gerechtigkeit heraus, daß im allgemeinen die vorhandene Zahl der Badestuben einer Stadt nicht erhöht werden dürfte; aber es scheint der Schluß der Baderinnung mehr auf langjähriger Gewohnheit, als auf einem von seiten der Obrigkeit gewährleisteten Recht beruht zu haben. Das wird sich aus der nachherigen Einzelbesprechung ergeben.

Bei den Fleischern endlich ist der Schluß der Innung ganz ohne Zuthun der Meister allein dadurch erfolgt, daß die Ausübung des Handwerks an den Besitz einer der vorhandenen, vom Rat gebauten Bänke geknüpft ward[1].

Eine Erhöhung der Meisterzahl war indes in allen drei Innungen ohne weiteres durch direktes Eingreifen der Obrigkeit möglich, und Kurfürst wie Rat behielten sich so wie so in jeder Konfirmationsurkunde das Recht vor, die Satzungen zu ändern[2]. Für die Einwohner der Stadt hatte die Schließung wohl eher einen Nachteil als einen Vorteil.

Da die Fleischbänke wie die Werkstellen der Barbiere erblich waren, so wurde es fremden Gesellen schwer, hier in diesen beiden Handwerken Meister zu werden. Ein wirklich gesperrtes Handwerk dagegen, in dem satzungsgemäß nur Meisterkinder, d. h. Söhne und Schwiegersöhne von Meistern, zugelassen werden durften, gab es in Dresden nicht.

Von den drei geschlossenen Innungen haben, wie gesagt, nur die Barbiere erreicht, daß in den Ordnungen selbst die höchste Zahl der Werkstätten, die in der Stadt vorhanden sein durften, festgesetzt


  1. Es bedarf kaum eines Hinweises, daß alle drei, Barbiere, Bader und Fleischer, mit ihrer Handwerksarbeit auf die Stadtbewohner angewiesen waren. Nur ausnahmsweise mochten besonders erfolgreiche Kuren einzelne Barbiere und Bader über das Weichbild der Stadt hinaus bekannt machen und ihnen von weither Kunden zuführen. Für die Besatzung Dresdens gab es besondere Feldscherer.
  2. Als 1651 ein Barbier um die Erlaubnis beim Kurfürsten einkommt, eine überzählige Stube zu errichten, wahrt sich dieser, wiewohl er in dem vorliegenden Fall den Ansuchenden zur Geduld weist, doch den widerstrebenden Barbieren gegenüber das Recht, jederzeit mehr als die „privilegierten“ Stellen zu gestatten (HStA Loc. 8871. Justizsachen 1651. 1. Teil. Bl. 356).