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Soll er mitt hülff der Regirenden Obrigkeitt des ortts dartzu gezwungen werdenn“.

Die Ordnung von 1666 wurde nach ihrem Eingang von den Dresdner Riemern „nebenst etzlichen andern Meistern aus umliegenden Städten“ verabredet. Nach Angaben in ihrer Bittschrift um Konfirmation haben die Dresdner Meister die neuen Artikel aufgestellt und mit den Meistern „in denen nahe herumbliegenden Städten“, als Pirna, Großenhain, Kamenz, Stolpen, Bischofswerda, Dippoldiswalde und Senftenberg[1] „communicieret“. Erscheint schon danach die Vereinigung der genannten Orte durchaus freiwillig, so läßt auch sonst die Ordnung weder im Eingang zu den Artikeln, noch in den einzelnen Bestimmungen irgend eine Abhängigkeit anderer Städte von Dresden erkennen. Bei Erwerbung des Meisterrechts und Verrichtung anderer Handwerksangelegenheiten ist nur von Dresden die Rede. Im besonderen zeigt auch die bereits Seite 150 angeführte Bestimmung, welche Meistern vom Lande gestattet[2], sich in die Dresdner Lade einzukaufen, deutlich, daß andere Städte nicht unbedingt an die Dresdner Lade gebunden waren. Nur wer sich einmal Dresden angeschlossen hatte, so wird weiter ähnlich wie 1580 angeordnet, durfte nicht ohne weiteres sich zu einer andern Handwerkslade wenden. Beabsichtigte er das, so sollte er „solches ordentlicher weise bey dem Handtwerg suchen, genugsame Uhrsachen anzeigen, und darauff seine sachen wegnehmen, außer diesen soll er nicht macht haben, sich in einer andern Stadt zu dergleichen Handtwerge zu begeben“.




Übersichtliche Zusammenstellung der in diesem Absatz besprochenen Innungen.


A. Stadtinnungen, die verwandte Handwerke vereinigten.

1. Schuster und Gerber (vorübergehend),
2. Schlosser, Sporer, Nagelschmiede, Uhr- und Büchsenmacher
3. Tuchscherer und Tuchscherenschleifer,
4. Rad- und Stellmacher,
5. Steinmetzen und Maurer,
  1. Die Orte werden in der Ordnung nicht genannt.
  2. Wenn er „sich einzukeüffen beliebung träget“.