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ebenso schweigen die Dresdner Stadtordnungen darüber. Da nun keine Landes- oder Kreisversammlung vorgeschrieben, da über die Erwerbung des Meisterrechts[1] bestimmt wird, daß der betreffende Geselle drei Jahre nacheinander an dem Ort arbeiten muß, wo er Meister werden will, keine bestimmte Lade dabei genannt ist, da endlich im Eingang alle beteiligten Städte aufgezählt werden, ohne daß dabei auf ein Vorhandensein von Hauptladen hingewiesen würde, so muß unbedingt auf volle Selbständigkeit der einzelnen Städte in der Verwaltung ihrer Handwerksangelegenheiten geschlossen werden.

Nach dem Inhalt der sieben Artikel zu urteilen, mag der Landesverband der Schneider einen doppelten Zweck gehabt haben. Einmal waren im Lande Ungleichheiten in der „Handwerksgewohnheit“ vorhanden, sicher in der Zahl der Gesellen, die ein Meister halten durfte, wahrscheinlich auch in den Anforderungen, die an die Lehrjungen, wie an die neuen Meister gestellt wurden; hier sollte soweit thunlich Einheit geschaffen werden[2]. Das andere Mal hoffte man gemeinsam erfolgreicher die gerade in dem Schneiderhandwerk sehr zahlreichen Störer, sowie die Übergriffe der Beutler bekämpfen zu können.

Wenn sich nun trotzdem aus anderen Quellen Vororte in dem Schneiderhandwerk des Landes nachweisen lassen, so können deren Vorrechte sicher nur darin gesucht werden, daß ihnen im allgemeinen die Pflicht oblag, die Interessen des Schneiderhandwerks zu wahren, d. h. also vor allem den Kampf gegen die Störer zu führen, vielleicht auch über die Einheit in der Handwerksgewohnheit zu wachen. Nach Angaben aus dem Jahre 1659 bestanden damals


  1. Über die Aufnahme neuer Meister wird weiter bestimmt, daß nur solche Gesellen zugelassen werden dürfen, die in Städten und Märkten gelernt haben, wo Zünfte und Innungen sind. Wer anderswo, also bei einzelnen, nichtzünftigen Schneidern gelernt hatte, mußte „zuvor wie andere Lehrjungen“ in Zunftstädten, das sind eben die vorhergenannten, lernen: darin liegt ebenfalls keine Spur von Vorrechten gewisser Städte.
  2. In der Zahl der gestatteten Gesellen wird eine Ungleichheit gelassen. § 6 setzt für die „vornehmsten“ Städte, Leipzig, Dresden, Torgau, Zwickau, Chemnitz, Meißen, Pirna (fehlt 1661), Großenhain (fehlt bis 1602 und 1661), Freiberg (desgl.), Annaberg (fehlt 1661) und andere, als höchste Zahl 3 fest, gestattet aber den kleineren Städten, dem dort einmal herrschenden Gebrauch entsprechend, nur einen oder zwei Gesellen zuzulassen.