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Selbständigkeit durch Konfirmation einer eigenen Ordnung anerkannt. Daß Landmeister aufgenommen werden konnten, ist bereits Seite 152 angegeben.

Nach einer Angabe der Dresdner Zirkelschmiede aus dem Jahre 1665[1] haben ihre Genossen zu Bautzen, Görlitz und Böhmisch-Leipa 1596 mit ihnen ein „pactum“ geschlossen, daß sie es jederzeit mit hiesiger Lade halten und, wenn ein Lehrjunge aufgenommen und losgezählt würde, eine bestimmte Summe[2] in die Lade zahlen wollten. Angaben der Bautzner Meister vom 30. Dezember 1659 und des Dresdner Rates vom 2. Januar 1660 zeigen, daß auch damals noch die Lehrjungen der Bautzner Meister in Dresden aufgenommen und losgezählt[3], auch der Lehrbrief in Dresden ausgestellt[4] wurde. Es scheint indes eine persönliche Vorstellung der Jungen vor dem Dresdner Handwerk erlassen worden oder, zuweilen wenigstens, nur gelegentlich erfolgt zu sein[5]. Quartalgeld zahlten sie nach Dresden nicht, wurden auch von den hiesigen Meistern nicht zum Quartal gefordert. Schon daraus ergiebt sich, was die Bautzner Meister noch besonders betonen: der Anschluß war nur der Lehrjungen wegen, die auf der späteren Wanderschaft nicht fortkamen, wenn sie nicht einen zunftgerechten Lehrbrief besaßen, und allein in Lehrlingssachen erfolgt. Im übrigen hatten es die Vorfahren der damaligen Bautzner Meister mit den Schlossern, sie selbst und die Feilenhauer mit den Messerschmieden in Bautzen gehalten. Der Anschluß ihrer Vorfahren an das Dresdner Handwerk sei von diesen, so behaupten damals die Bautzner Meister, nur „auff ihre Lebenszeit undt also nur vor ihre Personen“ vollzogen.


  1. RA Zeugschmiede 11a. 1665.
  2. Bei der Aufnahme 3 Groschen, bei der Lossprache ½ Gulden.
  3. Siehe Anm. 1; hier giebt einer der betr. Meister an, es sei bei Aufnahme und Lossprache jedesmal ½ Gulden gegeben worden. – Außerdem mußten die Bautzner Meister auch an ihr Handwerk zahlen.
  4. Die Auslösung desselben habe über 4 Thaler gekostet, abgesehen von den Spesen, die sie auf die Abholung hätten wenden müssen.
  5. Es wird z. B. gesagt: wenn wir einen Lehrjungen aufnehmen etc., müssen Gebühren nach Dresden geliefert oder überschickt werden. Der vorkommende Ausdruck: bei der Dresdner Lade aufnehmen etc. braucht nicht persönliches Erscheinen zu bedeuten. An einer Stelle wird allerdings auch von einer Reise gesprochen, die wegen ihrer Lehrjungen nötig werde; doch könnte das vielleicht nur auf die Auslösung des Lehrbriefes bezogen sein.