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die Nadler selbst die Gebühren, die von den Kreisladen an die Hauptlade gezahlt werden mußten, damit, daß manche Sachen nur in Dresden erörtert werden könnten. Indessen wurden keine regelmäßigen Abgaben erhoben, sondern ein Teil der bei den Kreisladen einkommenden Gelder an die Hauptlade abgeliefert. Von dem Geld[1], das der Lehrjunge bei seiner Aufnahme geben mußte, fielen 1625 und 1660 der vierte Teil, von dem Geld, das die Bürgen zahlen mußten, wenn der Junge unberechtigterweise entlaufen war, 1625 der dritte, 1660 der fünfte Teil an die Hauptlade. Die Ordnung von 1625 setzt dann überhaupt nur noch eine einzige Abgabe an: wenn ein fremder Gesell außerhalb Dresdens und Torgaus in einer „der andern“, also der einbezirkten Städte Meister werden wollte[2], hatte die Kreislade von den Kosten des Meisterrechts, die sie in solchem Falle erheben durfte, „allezeit“[3] den vierten Teil an die Hauptlade abzugeben. 1660 wird dagegen bei jeder Aufnahme eines neuen Meisters der vierte Teil von den Meisterrechtsgeldern für sie bestimmt, während jetzt auch noch von den Kosten, die der Lehrjunge für Ausstellung des Lehrbriefes zahlte, der sechste Teil[4] abzugeben war.

Diese Beträge sollten jährlich am Hauptquartal Trinitatis der Dresdner Hauptlade übergeben werden, und zwar entweder persönlich durch einen Ältesten von jeder Kreislade oder neben einem schriftlichen Bericht (1660: versiegelt) durch die vereideten Amts- oder Ratsboten oder durch andere zuverlässige Mittelspersonen, die der Zufall darbot. Offenbar um die Richtigkeit der eingelieferten Beträge prüfen zu können, war zugleich über die bei jeder Kreislade eingenommenen Handwerksgebühren „richtige“ Rechnung vorzulegen.

Endlich verrät noch folgende Bestimmung eine der Hauptlade zukommende Oberaufsicht. Bei dem Tode eines der bei der Nebenlade amtierenden Ältesten durfte ein Ersatzmann aus den zur Nebenlade gehörigen Meistern nur mit „Vorbewußt“ der Dresdner Meister gewählt werden. Während in der Ordnung von 1660


  1. Abgesehen von 6 Groschen Fördergebühren, die 1625 für sich angesetzt sind, während 1660 die ganze Summe auf 1 Thaler 6 Groschen erhöht ist.
  2. Ob das nicht für alle Gesellen gegolten hat und nur durch Versehen bei den andern ausgelassen ist?
  3. Ob etwa das „allezeit“ die Abgabe auf alle Meistergelder beziehen soll, muß dahingestellt bleiben.
  4. Auch hier wieder abgesehen von den Fördergebühren.